HzV-Kündigung

Pleite für AOK Bayern vor Gericht

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MÜNCHEN. Weil eine hausärztliche Gemeinschaftspraxis in Ingolstadt in der gleichen Straße in modernere Praxisräume umgezogen ist, hat die AOK Bayern 344 in der HzV eingeschriebenen Versicherten eine Kündigung geschickt.

Gleiches geschah nach Angaben des Bayerischen Hausärzteverbandes (BHÄV) einem Hausarzt in Sommerhausen in Unterfranken, der einen Job-Sharing-Assistenten als künftigen Nachfolger gefunden hatte und deshalb in neue Räume umgezogen war.

Das Sozialgericht München hat im Ingolstädter Fall nach Angaben des BHÄV die AOK verpflichtet, die Teilnahme der im Hausarztvertrag eingeschriebenen Versicherten bis auf Weiteres fortzuführen.

In seiner Begründung erklärte das Sozialgericht, dass die Ausschreibung der Versicherten "mit überwiegender Wahrscheinlichkeit" rechtswidrig ist. Auch der daraus folgende Ausschluss der Praxis aus dem Hausarztvertrag sei nicht rechtmäßig.

Mit seiner Entscheidung hatte sich das Sozialgericht München unter anderem auch auf einen Beschluss des Bundessozialgerichts vom 25. März 2015 zur hausarztzentrierten Versorgung bezogen.

Dort habe das BSG entschieden, dass die Krankenkassen ihre Satzung gegebenenfalls an abweichende Regelungen des HzV-Vertrages anzupassen haben und nicht umgekehrt, teilte der BHÄV mit. (sto)

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