Gute Nachrichten des Jahres 2023

Positiver Jahresrückblick: Manchmal sind es die Fortschritte im Kleinen

Warum kann ich als Arzt oder Ärztin eigentlich nicht aus dem Homeoffice heraus Videosprechstunde machen? Das fragt sich jetzt auch der Gesetzgeber und will endlich gegensteuern – aus unserer Serie zu guten Nachrichten im Jahr 2023.

Hauke GerlofVon Hauke Gerlof Veröffentlicht:
Gute Nachrichten aus dem Jahr 2023

Gute Nachrichten aus dem Jahr 2023: So viele, dass wir eine ganze Serie dazu mache - auch wenn natürlich viele schlechte Nachrichten das Bild trüben...

© [M] Aliaksandr / stock.adobe.com

Zu den vertragsärztlichen Pflichten gehört es, Sprechstunden am Vertragsarztsitz abzuhalten. Ausnahmen davon sind beispielsweise Hausbesuche; auch Zweigpraxen darf der Zulassungsausschuss genehmigen, wenn die Versorgung am Vertragsarztsitz selbst nicht darunter leidet und an anderer Stelle Lücken geschlossen werden. Die Videosprechstunde gehört bisher erstaunlicherweise nicht zu diesen Ausnahmen.

Ob diese Begrenzung der Möglichkeiten allen Vertragsärztinnen und -ärzten bewusst ist und ob das Gebot, Videosprechstunden in der Praxis abzuhalten, auch bisher schon immer eingehalten wird, ist eine andere Frage. Aber es ist natürlich ein Ärgernis, wenn die Rechtslage dem technischen Fortschritt hinterherhinkt und so Möglichkeiten blockiert, den Beruf attraktiver zu machen.

Das hat offenbar auch das Bundesgesundheitsministerium erkannt: Schon beim Ärztetag kündigte Minister Lauterbach an, prüfen zu wollen, die rechtlichen Vorgaben für Telemedizin zu lockern und diese auch aus dem Homeoffice möglich zu machen.

Die Zulassungsverordnung als Hebel

Im ersten, noch inoffiziellen Referentenentwurf fehlte eine entsprechende Regelung noch, aber dann rutschte Ende August doch noch eine unscheinbare Änderung der Zulassungsverordnung als Artikel 6 in den Kabinettsentwurf.

Zukünftig soll in deren Paragraf 24 noch ein weiterer Absatz angefügt werden, in dem es heißt: „Die vertragsärztliche Tätigkeit darf in Form von Videosprechstunden außerhalb des Vertragsarztsitzes erbracht werden, sofern der Vertragsarzt seiner Verpflichtung nach § 19a Absatz 1 Satz 2 und 3 am Ort des Vertragsarztsitzes nachkommt.“

Nachsitzen im Homeoffice

Also, wenn das Digitalgesetz den Bundesrat Anfang Februar tatsächlich den Bundesrat passiert, dann sollte eine Videosprechstunde auch von zu Hause aus erlaubt sein. Natürlich muss auch dort die Sicherheit der Datenübermittlung gewährleistet sein, das regelt der Bundesmantelvertrag, und Diskretion muss eingehalten werden. Aber das sind ohnehin Eulen, die nach Athen getragen werden.

Den kleinen Pferdefuß, dass die Videosprechstunden im Homeoffice zusätzlich zu den 25 Pflichtstunden pro Woche in der Praxis geleistet werden müssen, hätte sich der Gesetzgeber auch sparen können. Als wenn Videosprechstunden keine richtige Arbeitszeit wären!

Die andere Seite der Medaille ist, dass auf diese Weise verhindert wird, dass Ärztinnen und Ärzte sich überwiegend auf Videosprechstunden beschränken. Der direkte Arzt/Ärztin-Patienten-Kontakt vor Ort ist letztlich doch der Goldstandard.

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