Praxisparkplatz muss nicht komplett eisfrei sein

KOBLENZ (mwo). Arztpraxen mit Patientenparkplatz müssen diesen nicht völlig frei von Schnee und Eis halten. Den Nutzern ist es zumutbar, dass sie auf rutschige Stellen achten und diese gegebenenfalls umgehen oder übersteigen.

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Das geht aus einem aktuellen Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz hervor. Wer unachtsam ist und auf nur kleinen vereisten Stellen stürzt, kann danach den Inhaber nicht haftbar machen.

Im Streitfall wollte der Kläger eine Sparkassenfiliale im rheinland-pfälzischen Diez aufsuchen. Sein Auto stellte er auf dem Kundenparkplatz ab.

Auf seinem Weg zum Schaltergebäude rutschte er auf einer gut sichtbaren, etwa 50 Zentimeter großen Eisfläche aus. Bei seinem Sturz zog er sich eine folgenschwere Sprunggelenksverletzung zu.

Mit seiner Klage warf der Kunde der Sparkasse vor, sie habe ihren Parkplatz nicht ausreichend geräumt. Daher verlangte er Schadenersatz in Höhe von 2640 Euro sowie ein Schmerzensgeld von 2000 Euro.

Az.: 5 U 1418/11

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