Private Pflegeanbieter setzen auf den Gerichtsweg

Nach einem Sozialgerichtsurteil könnte es für die Abrechnung von Wiederholungsprüfungen des Medizinischen Dienstes der Kassen bald strengere Auflagen geben.

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DARMSTADT (maw). Das Sozialgericht (SG) Darmstadt hat nach Angaben des Bundesverbandes privater Anbieter sozialer Dienste (bpa) offenbar als bundesweit erstes Gericht über eine Rechnung der Landesverbände der Pflegekassen für eine Wiederholungsprüfung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) entschieden und sie zurückgewiesen.

Nach der jüngsten Pflegeversicherungsreform werden die Wiederholungsprüfungen des MDK nach Angaben des bpa den Pflegeeinrichtungen in Rechnung gestellt. Seit dem habe es insbesondere über die Höhe der Kosten immer wieder Auseinandersetzungen gegeben.

"Mit dem Urteil zweifelt das Gericht an den pauschalen und unbegründeten Forderungen des MDK", kommentiert bpa-Geschäftsführer Bernd Tews die Gerichtsentscheidung.

"Wir halten die Erwartung des Gerichtes an den MDK, die Kosten im Einzelnen darzulegen und die Forderung von weit über 1000 Euro pro Tag zu belegen, für nachvollziehbar", schiebt Tews nach.

Im konkreten Fall hatte ein hessischer Pflegedienst im Rahmen eines vom bpa begleiteten Musterverfahrens Klage erhoben, dessen Widerspruch gegen eine Forderung von mehr als 1000 Euro für eine Wiederholungsprüfung die Landesverbände der Pflegekassen zurückgewiesen hatten.

Die Darmstädter Richter haben in der mündlichen Verhandlung der Höhe der berechenbaren Kosten widersprochen. Das Gesetz enthalte dazu keinerlei ausdrückliche Maßstäbe.

In dieser Situation könne man sich nur an zivilrechtliche Grundsätze anlehnen und die betroffenen Pflegeeinrichtungen alleine zur Erstattung tatsächlich angefallener Kosten verpflichten. Diese müssten im Einzelfall kalkuliert und nachgewiesen werden, argumentierte das SG laut bpa.

"Die Landesverbände der Pflegekassen in Hessen haben bereits signalisiert, in die Berufung zu gehen", informierte Rechtsanwalt Jörn Bachem, der den klagenden hessischen bpa vertritt.

Az.: S 18 P 25/10

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