Privates im Job erledigt: Keine fristlose Kündigung
MAINZ (dpa). Die Erledigung privater Angelegenheiten während der Arbeitszeit rechtfertigt nicht ohne weiteres gleich eine fristlose Kündigung. Das entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz.
Nach Meinung des Gerichts verletzt ein Arbeitnehmer in diesem Fall zwar seine arbeitsvertraglichen Pflichten. Dennoch sei zuerst eine erfolglose Abmahnung erforderlich, bevor der Arbeitgeber kündigen dürfe. Im konkreten Fall wurde einem Lastwagenfahrer gekündigt, der auf der Arbeit aus privaten Gründen ein Erdkabel auf dem Betriebsgelände zerschnitt.
Az.: 10 Sa 209/08