Eilbeschluss

Quarantäne für Schulklassen ist verhältnismäßig

Das Kölner Verwaltungsgericht stärkt dem Gesundheitsamt den Rücken und winkt eine Quarantäneanordnung gleich für ganze Schulklassen durch.

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Köln. Bei einer Coronainfektion dürfen Schulen oder Gesundheitsämter Kinder klassenweise in Quarantäne schicken. Das ist sowohl zumutbar als auch verhältnismäßig, wie jetzt in einem Eilbeschluss das Verwaltungsgericht Köln entschied.

Im Streitfall waren zwei Kinder einer Kölner Grundschule positiv auf Covid-19 getestet worden. Das städtische Gesundheitsamt ordnete daraufhin für die Klassen der Kinder eine zweiwöchige Quarantäne an.

Mitschüler stellte Eilantrag

Mit einem Eilantrag rief einer der betroffenen Mitschüler einer vierten Klasse das Verwaltungsgericht an. Das Infektionsrisiko sei nur gering gewesen und die Maßnahme daher überzogen.

Dem ist das Verwaltungsgericht nicht gefolgt. Die Quarantäneanordnung sei vom Infektionsschutzgesetz gedeckt und rechtmäßig. Zwar gehe das RKI bei zwei Personen in einem Raum nur dann von einem hohen Risiko aus, wenn diese sich für 15 Minuten direkt gegenüber sitzen. In einer Schule seien die Kinder aber nicht nur für 15 Minuten, sondern während des gesamten Unterrichts zusammen – und hier zudem noch während der Nachmittagsbetreuung.

Von einem hohen Infektionsrisiko (Kategorie I) gehe das RKI auch bei Personen aus, die „mit hoher Wahrscheinlichkeit einer relevanten Konzentration von Aerosolen ausgesetzt waren“, etwa bei Feiern oder Sport in Innenräumen. Damit sei hier insbesondere die Nachmittagsbetreuung vergleichbar.

Richter: Tests seien „fehleranfällig“

Die Quarantäne sei auch verhältnismäßig und die damit verbundene Beeinträchtigung der persönlichen und schulischen Entwicklung hinzunehmen, so das Verwaltungsgericht weiter. Denn die Maßnahme diene dem öffentlichen Interesse, insbesondere „um den generellen Schulbetrieb aufrecht zu erhalten“.

Auch das Argument, die Quarantäne müsse bei Vorlage eines negativen Corona-Tests aufgehoben werden, ließen die Verwaltungsrichter nicht gelten. Denn die Tests seien fehleranfällig und insbesondere für Personen der Risikokategorie I „nicht ausreichend zuverlässig, um eine Quarantäne entbehrlich zu machen“. (mwo)

Verwaltungsgericht Köln, Az.: 7 L 1540/20

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