EuGH

Recht auf Einsehen von Prüfungsarbeiten

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LUXEMBURG. Prüflinge, darunter gegebenenfalls auch Medizinstudenten und Ärzte, haben Anspruch auf Einsicht in ihre eigenen schriftlichen Prüf-Antworten. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg am Mittwoch zu einem Mann aus Irland entschieden, der durch seine Prüfung als Buchhalter gerasselt war (Az.: C-434/16). Die Prüfantworten seien "persönliche Daten", die die Prüfstelle zur Einsicht freigeben müsse. Das zeige schon das klare Interesse des Prüflings, dass seine Antworten nicht ohne seine Zustimmung an Dritte weitergegeben werden. Ob die Korrektoren den Namen des Prüflings kannten, sei unerheblich, da die Unterlagen jedenfalls immer persönlich zugeordnet werden können, so der EuGH. (mwo)

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