Rechtsschutz vor Wettbewerb gibt es nicht für Ärzte

Das Sozialgericht Dresden stärkt niedergelassenen Ärzten im schriftlichen Urteil über den Paragrafen 116b SGB V den Rücken.

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Urteil Sozialgericht Dresden: Ärzte könnten keinen Schutz vor Wettbewerb, wohl aber einen fairen Wettbewerb verlangen.

Urteil Sozialgericht Dresden: Ärzte könnten keinen Schutz vor Wettbewerb, wohl aber einen fairen Wettbewerb verlangen.

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DRESDEN (mwo). Im Streit um den Wettbewerb zwischen Kliniken und niedergelassenen Ärzten (wir berichteten) hat das Sozialgericht (SG) Dresden seine weitgehend arztfreundliche Position nun ausführlich begründet. Ärzte könnten keinen Schutz vor Wettbewerb, wohl aber einen fairen Wettbewerb verlangen, heißt es in dem Urteil.

Unter anderem ein Gynäkologe hatte gegen die "Bestimmung" des Klinikums Chemnitz zu onkologischen Behandlungen geklagt. Mit einem Eilbeschluss hatte das SG zunächst die Klagebefugnis bestätigt und die Genehmigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptverfahrens ausgesetzt. Auf 24 Seiten legten die Richter nun ihre schriftlichen Urteilsgründe vor. Sie ließen aber die Sprungrevision zum Bundessozialgericht zu.

Nach Paragraf 116b SGB V können die Länder Kliniken zu spezialisierten ambulanten Behandlungen "bestimmen". Dabei ist die Situation der Vertragsärzte zu "berücksichtigen". In Verbindung mit dem Grundrecht auf Berufsfreiheit leitet das SG daraus einen "relativen Drittschutz" und somit ein bedingtes Klagerecht für die Ärzte ab.

Dies greife, wenn die Argumente des Arztes "eine Gefährdung seiner vertragsärztlichen Tätigkeit als nicht fernliegend erscheinen lassen und damit seine individuelle Betroffenheit handgreiflich machen". Im konkreten Fall treffe dies zu: Die Klinik liege wenige Kilometer entfernt, ihre geplante ambulante onkologische Tätigkeit betreffe 50 Prozent des Praxisumsatzes.

Das Gesetz wolle mehr Wettbewerb, nicht aber einen "ruinösen Wettbewerb zu Lasten der Vertragsärzte", so die Richter. Die ambulante Klinikbehandlung solle die Vertragsarztversorgung "ergänzen", ohne aber ihre Strukturen zu zerstören.

Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Kliniken wegen geringerer Risiken und Investitionslasten im Vorteil seien. Wegen der üblichen Diagnostik und Erstbehandlung im Krankenhaus habe die Klinik zudem einen "exzellenten Erstzugriff" auf die Patienten auch für die weitere Behandlung.

Von den Ländern verlangt das Wort "berücksichtigen" eine Abwägung der beiderseitigen Interessen, so das SG. Dies sei hier vollständig unterblieben und daher nachzuholen. Dabei sei es möglich, die "Bestimmung" zu befristen und mengenmäßig zu begrenzen, um die Auswirkungen beobachten zu können.

Az.: S 18 KR 312/10

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