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Gesundheitskarte

Richter stellen klar: Kein Recht auf eine "analoge Welt"

Versicherte haben keine "absolute Herrschaft" über ihre Daten, so das LSG Baden-Württemberg.

Veröffentlicht:

STUTTGART. Die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte ist grundsätzlich rechtmäßig. Allerdings darf der Datenschutz nicht durch die Speicherung verschiedener Zusatzinformationen zum "Versichertenstatus" unterlaufen werden, wie das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg in Stuttgart entschied.

Bereits 2014 hatte das Bundessozialgericht in Kassel entschieden, dass die Gesundheitskarte mit Lichtbild und Datenchip nicht gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung verstößt (Az.: B 1 KR 35/13 R ).

Dem schloss sich das LSG Stuttgart nun an. Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung gewähre "kein Recht auf Verhinderung der Digitalisierung und Weiterleben in einer analogen Welt".

Versicherte müssten die Karte daher ihrem Arzt vorlegen. Der Einzelne habe "kein Recht im Sinne einer absoluten, uneinschränkbaren Herrschaft über ‚seine‘ Daten".

Mit der KBV hatten die Krankenkassen allerdings vereinbart, dass ohne Zustimmung der Versicherten zusätzliche "statusergänzende Merkmale" zum Versichertenstatus gespeichert werden sollen. Dazu gehört die Teilnahme an DMP-Programmen und der Ambulanten Spezialfachärztlichen Versorgung (ASV).

Nach Überzeugung des LSG Stuttgart ist dies von den gesetzlichen Vorgaben nicht gedeckt. Der Begriff des Versichertenstatus‘ dürfe nicht "beliebig ausgefüllt und datenmäßig erweitert". (mwo)

LSG Baden-Württemberg

Az.: L 11 KR 2510/15

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