Ruhende Approbation gefährdet Versicherungsschutz
Ärzte sollten ihre privaten Versicherungsverträge prüfen. Denn sind diese an ihre Freiberuflichkeit gekoppelt, könnten sich leicht Lücken in der Absicherung auftun.
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Ärzte sollten ihre Policen prüfen, denn laut Urteil des LG Saarbrücken besteht bei Ruhen der Approbation kein Anspruch auf Krankentagegeld.
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KÖLN (iss). Hat ein Mediziner eine Versicherung abgeschlossen, die an die freiberufliche Tätigkeit als Arzt gebunden ist, verliert er mit dem Ruhen der Approbation den Versicherungsschutz. Das hat das Landgericht Saarbrücken (LG) in einem rechtskräftigen Urteil entschieden, das jetzt in der Zeitschrift "Versicherungsrecht" veröffentlicht wurde.
Ein niedergelassener Allgemeinmediziner war zunächst in einer Einzelpraxis und dann in einer Gemeinschaftspraxis tätig. Er hatte bei einem privaten Krankenversicherer mehrere Policen abgeschlossen, darunter auch eine Krankentagegeldversicherung.
Diese Police sieht ausdrücklich die Versicherungsfähigkeit nur für freiberuflich tätige Ärzte und Zahnärzte vor. Gegen den Hausarzt lief ein Strafverfahren wegen Rezeptbetrugs, er kam in Untersuchungshaft. Nach der Untersuchungshaft ruhte seine Approbation. Einige Zeit später wurde er arbeitsunfähig und erhielt Krankentagegeld.
Versicherer fordert Rückzahlung
Als der Versicherer vom Ruhen der Approbation erfuhr, verlangte er die Rückzahlung des Betrags. Mit dem Ruhen der Approbation war die Voraussetzung für die Versicherungsfähigkeit entfallen, da der Arzt seinen Beruf nicht ausüben durfte, urteilte das Landgericht Saarbrücken. Die Tatsache, dass der Allgemeinmediziner nach eigenen Angaben in der Gemeinschaftspraxis noch administrative Tätigkeiten ausübte, ändere daran nichts.
Eine nur vorübergehende Unterbrechung der Versicherungsvoraussetzungen wie die Untersuchungshaft hätte den Wegfall der Versicherungsfähigkeit dagegen nicht zur Folge gehabt, stellten die Saarbrücker Richter klar.
Anders als das Versicherungsunternehmen ging das LG nicht davon aus, dass der Arzt versucht hatte, sich die Versicherungsleistungen zu erschleichen. Ihm hätte nicht unbedingt bewusst sein müssen, dass er ohne die Approbation keinen Anspruch auf Krankentagegeld hatte, so das LG.
Az.: 12 O 422/06