Missbrauchsaffäre

Saarländisches Verfassungsgericht stärkt U-Ausschuss den Rücken

Gericht weist Beschwerde des Chefs der Kinder- und Jugendpsychiatrie ab.

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Saarbrücken. Der Untersuchungsausschuss des saarländischen Landtages darf den Missbrauchs-Verdachtsfällen an der Uniklinik Homburg weiterhin umfassend nachgehen. Das hat der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes entschieden. Allerdings fixierten die Richter gleichzeitig grundsätzliche Vorgaben zum Schutz von Daten der Betroffenen.

Untersuchungen ausgeweitet

Der U-Ausschuss wurde ursprünglich zur Aufklärung der möglichen Fälle von Kindesmissbrauch durch einen inzwischen verstorbenen Assistenzarzt in der Kinder- und Jugendpsychiatrie und zur Überprüfung des Umgangs mit entsprechenden Hinweisen eingesetzt. Nachdem auch Berichte über angebliche Vorfälle in der HNO-Klinik öffentlich wurden, bezogen die Abgeordneten auch diese Verdachtsfälle in ihre Untersuchungen ein und erklärten den Leiter dieser Klinik zu einem weiteren Betroffenen.

Dagegen legte der Chef der Kinder- und Jugendpsychiatrie, der im April in Pension geht, Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof ein. Seine Argumente: Durch die Erweiterung des Untersuchungsgegenstandes erhalte der HNO-Kollege Einblick in die Akten und damit in seine beruflichen und persönlichen Verhältnisse. Zudem werde in der Öffentlichkeit der Eindruck erweckt, ihn treffe die Verantwortung für alle möglichen Missbrauchsfälle im Uniklinikum seit 2003.

Richter sehen Pflicht zur Überprüfung

Die Richter bezeichneten es dagegen als „völlig unbedenklich, wenn nicht sogar verpflichtend“, Strukturen und Organisation des Klinikums auf einen korrekten Umgang mit Hinweisen auf einen Verdacht des sexuellen Missbrauchs von Kindern zu überprüfen. Allerdings müssten die Grundrechte aller Betroffenen, also sowohl der Kinder als auch der möglichen Verantwortlichen, geschützt und einer Vorverurteilung entgegengewirkt werden.

Konkret beschränkt das Gericht die Akteneinsicht der Betroffenen im Wesentlichen auf Vorgänge, die in ihren jeweiligen Verantwortungsbereich fallen. Auch die Anwesenheit Dritter bei Verhandlungen müsse begrenzt werden. Schließlich mahnte das Gericht den Landtag und den U-Ausschuss grundsätzlich, „in allen ihren Äußerungen die Unschuldsvermutung zu beachten“. (kud)

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