Steuer-Tipp

Schenkende sollten Nießbrauchrecht nutzen!

Alle zehn Jahre können Wertpapiere und Immobilien im Wert von bis zu 400.000 Euro steuerfrei an ein Kind übertragen werden – ohne Dividenden, Mieteinnahmen oder ein Wohnrecht aufgeben zu müssen.

Von Richard Haimann Veröffentlicht:
Vermögen verschenken, aber die Zinsen behalten: Das sogenannte Nießbrauchrecht macht’s möglich. Steuerlich bringt die wiederholte Schenkung höhere Vorteile als die Freibeträge der Erbschaftsteuer.

Vermögen verschenken, aber die Zinsen behalten: Das sogenannte Nießbrauchrecht macht’s möglich. Steuerlich bringt die wiederholte Schenkung höhere Vorteile als die Freibeträge der Erbschaftsteuer.

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Neu-Isenburg. Über das Nießbrauchrecht können Eltern Vermögenswerte wie Aktien, Anleihen und Immobilien steuerfrei an ihre Kinder und Enkelkinder schenken – und dennoch weiterhin von deren Dividenden-, Zins- oder Mieterträgen profitieren. „Wer mit genug Vorlauf plant, kann nahe Verwandte zu Lebzeiten großzügig beschenken und sich die Erträge für den eigenen Ruhestand sichern“, sagt Markus Kiefer, Prokurist bei der V-Bank in München.

Das deutsche Erbrecht sieht Steuerfreibeträge für nahe Verwandte vor. Bis zu 500.000 Euro können steuerfrei an den Ehepartner vererbt werden. Bis zu 400.000 Euro sind es bei Kindern und bis zu 200.000 Euro bei Enkelkindern. Bei älteren Ärzten überschreitet das in Wertpapierdepots oder Immobilien angelegte Vermögen häufig diese Steuerfreibeträge. „Mithilfe des Nießbrauchrechts können sie jedoch bereits zu Lebzeiten die von ihnen geschaffenen Werte ohne Abzüge an die nächste Generation weiterreichen“, so Kiefer.

Denn das Erbrecht gewährt auch alle zehn Jahre steuerfreie Schenkungen bis zur Höhe des jeweiligen Freibetrags an Ehegatten, Kinder und Enkelkinder. Kiefer: „Wer 90 Jahre alt wird und vom 59. Lebensjahr an beginnt, seinem Kind alle zehn Jahre Vermögenswerte über 400.000 Euro zu schenken, kann so 1,6 Millionen Euro steuerfrei an seine Tochter oder seinen Sohn übertragen.“

Das Nießbrauchrecht bietet dabei noch einen weiteren Vorteil: Der Schenkende kann weiterhin über die Erträge aus den verschenkten Vermögenswerten verfügen. „Dividenden von Aktien, Zinserträge von Anleihen oder die Mieteinnahmen von Immobilien können somit bis zum Lebensende beim Schenkenden verbleiben.“„Im Fall eines selbst genutzten Eigenheims kann sich der Schenkende über das Nießbrauchrecht zudem ein lebenslanges Wohnrecht sichern.“

Auf Vertragsdetails achten

Für die Schenkung von Immobilien werden die Dienste eines Notars benötigt, der den entsprechenden Vertrag aufsetzt und die Eintragung des Beschenkten als des neuen Eigentümers im Grundbuch veranlasst. Bei der Verschenkung eines Wertpapierdepots werden hingegen die Dienste eines Rechtsanwalts, eines Steuerberaters sowie eines Beraters der Hausbank oder des Vermögensverwalters benötigt.

„Mit dem Vermögensverwalter sollte in diesem Fall zunächst besprochen werden, welcher steuerfreie Spielraum für eine Übertragung besteht“, sagt Samir Zakaria, Anlageexperte beim Vermögensverwalter Hansen & Heinrich in Frankfurt am Main. Bei einem Aktiendepot im Wert von einer Million Euro können maximal Wertpapiere über 400.000 Euro an ein Kind geschenkt werden. „Steuerberater und Anwalt sollten dann den Text des Schenkungsvertrages gemeinsam abstimmen, um die steuerliche Akzeptanz der Schenkung sowie die rechtliche Wirksamkeit abzusichern“, sagt Zakaria.

Bei der Abfassung des Vertrages komme es auf die Details an, erläutert Margarete Kordt, Prokuristin beim Vermögensbetreuer Spiekermann in Münster. „Ganz wichtig ist, exakt die Wertpapiere zu benennen, welche im jeweiligen Fall übertragen werden.“

Zudem muss die exakte Dauer des Nießbrauchs angegeben werden – auch dann, wenn sie, wie in fast allen Fällen, bis zum Tode des Schenkenden währen soll. „Zudem sollte ein Widerrufsrecht verankert werden“, sagt Kordt. Durch eine solche Rückfallklausel könne verhindert werden, dass die Schenkung in die Zwangsvollstreckung gerät, sollte der Beschenkte insolvent gehen.

Schenkungsvertrag ist sinnvoll

Außerdem kann festgelegt werden, dass die Schenkung wieder an den Schenkenden zurückgeht, sollte der Bedachte aufgrund einer Erkrankung oder eines Unfalls geschäftsunfähig werden oder vor dem Schenkenden sterben.

Festgelegt werden muss auch, welches Nießbrauchrecht beim Schenkenden verbleibt. Bei einer selbstgenutzten Immobilie ist dies in der Regel das lebenslange Wohnrecht. Bei vermieteten Immobilien und Wertpapierdepots kann es jedoch sinnvoll sein, dem Beschenkten Zugriff auf einen Teil der Miet-, Dividenden- oder Zinseinnahmen zu gewähren.

Beispielsweise dann, wenn der Schenkende eine ausreichende Rente erhält und sein Kind als junge Ärztin oder junger Arzt einen Kredit zur Finanzierung der eigenen Praxis aufgenommen hat. Die laufenden Erträge aus dem verschenkten Vermögen können dann helfen, schneller schuldenfrei zu werden.

Bei Weitergabe eines Wertpapierdepots oder vermieteter Immobilien sollte im Schenkungsvertrag zudem geregelt werden, ob der Beschenkte Aktien oder Eigentumswohnungen bereits zu Lebzeiten des Schenkenden weiterveräußern darf oder nicht. „Die Frage, ob die Anlagestrategie geändert werden darf, sollte geklärt sein“, sagt Stefan Brähler, Geschäftsführer des Vermögensverwalters Confidema in Oberursel.

Gerade bei Aktien sollte dem Beschenkten ein Freiraum eingeräumt werden, für den Fall, dass ein Unternehmen schlecht gemanagt wird und sein Börsenkurs sinkt. Dabei kann auch eine Schutzklausel zur Erhaltung des Gesamtvermögens in den Vertrag aufgenommen werden.

Sie würde vorschreiben, dass das beim Verkauf der Aktien erzielte Kapital während der Lebzeit des Schenkenden im Depot verbleiben muss und nur zum Erwerb anderer Wertpapiere genutzt werden kann.

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