Folge 22

Schulgeld für den Ex-Gatten? Das ist möglich!

Ex-Partner haben viele Möglichkeiten, Unterhalt einzufordern. Eine, die nur selten bedacht wird, ist die Finanzspritze für eine abgebrochene Ausbildung. Doch auch hier gilt: Ärzte müssen nicht immer zahlen.

Von Rudolf Haibach Veröffentlicht:
Ausbildungsunterhaltsanspruch besteht nur, wenn mit der angestrebten Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung eine echte Arbeitsplatzchance erreicht wird.

Ausbildungsunterhaltsanspruch besteht nur, wenn mit der angestrebten Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung eine echte Arbeitsplatzchance erreicht wird.

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Eigentlich gilt der Grundsatz: Nach der Ehescheidung muss der Ex-Partner zunächst versuchen, für sich selbst zu sorgen (wir berichteten). Dazu muss er sich auch bemühen, einen entsprechenden Job zu finden. Doch was, wenn der frühere Ehegatte aufgrund der Ehe eine avisierte Ausbildung abgebrochen hat?

Dann steht ihm oder ihr gemäß Paragraf 1575 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ein Ausgleich dieser ehebedingten Nachteile zu - und zwar in Form von Unterhalt.

Doch ganz so einfach, wie es sich anhört, ist es nicht für Ex-Partner, an den Unterhalt zu kommen. Bei beengten finanziellen Verhältnissen ist nämlich stets zu prüfen, inwiefern eine neue Ausbildung erforderlich ist. Regelmäßig als nicht erforderlich wird eine erneute Aufnahme der Ausbildung angesehen, wenn unter Berücksichtigung der früheren Ausbildung, der in der Ehe erworbenen Fähigkeiten, des Lebensalters, des Gesundheitszustandes und vor allem der ehelichen Lebensverhältnisse die Aufnahme einer unqualifizierten Tätigkeit ausreichend ist. Zum Beispiel weil der unterhaltsbegehrende Ehegatte stets lediglich als Hilfsarbeiter tätig gewesen ist.

Schon ein Umzug rechtfertigt den Anspruch

Grundsätzlich ist zu berücksichtigen, dass ein Ausbildungsunterhaltsanspruch nur dann begründet werden kann, wenn eine Schul- oder Berufsausbildung in unmittelbaren Zusammenhang mit der Eheschließung oder innerhalb der Ehe abgebrochen wurde. Dies ist etwa regelmäßig aufgrund der Geburt eines gemeinsamen Kindes oder eines Umzuges der Fall.

Der bedürftige Ehegatte kann in solchen Fällen wählen, ob er die abgebrochene Ausbildung fortsetzt oder eine neue Ausbildung beginnt. Es wird jedoch nicht vorausgesetzt, dass der Unterhaltsbegehrende ohne die Ausbildung oder Fortbildung keine angemessene Erwerbstätigkeit finden kann.

Ab einem gewissen Alter gibt es kein Geld mehr

Vielmehr soll durch einen derartigen Unterhaltsanspruch eine berufliche Verbesserung ermöglicht werden, die ohne die Ehe oder die Geburt eines gemeinsamen Kindes schon viel früher erreicht worden wäre.

Allesdings ist stets zu beachten, dass ein Ausbildungsunterhaltsanspruch nur dann begründet werden kann, wenn mit der angestrebten Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung eine echte Arbeitsplatzchance erreicht wird.

Ein derartiger Unterhaltsanspruch entfällt daher, wenn die Ausbildung wegen des Alters des Bedürftigen nicht mehr sinnvoll ist.

Auch besteht ein Ausbildungsunterhaltsanspruch nur für die Durchführung einer "Erstausbildung", wenn zudem zu erwarten ist, dass eine solche zu einer nachhaltigen Sicherung des Einkommens führt und daher einen weitergehenden finanziellen Rückgriff auf den Unterhaltspflichtigen ausschließt. Eine Zweitausbildung muss der Unterhaltspflichtige daher nicht finanzieren. Und: Die Dauer eines Ausbildungsunterhaltsanspruchs kann nicht beliebig festgesetzt werden, sie richtet sich nach der üblichen Ausbildungs- beziehungsweise Studienzeit, die für die begehrte Ausbildung regelmäßig angesetzt ist.

Dabei sind die häufigsten Streitpunkte beim Ausbildungsunterhaltsanspruch Zweifel an der Notwendigkeit und der stringenten Umsetzung einer neuen Ausbildung.

Haibach Rechtsanwälte, Fachanwälte für Familienrecht, Gießen und Frankfurt www.haibach.com

Rechtsanwalt Rudolf Haibach beantwortet Ihre Fragen zur Trennung im Scheidungsforum: http://www.aerztezeitung.de/community/forums/47.aspx

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