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Urlaub

Schwangere kann Anspruch auf Abgeltung haben

Eine Schwangere, die wegen eines Beschäftigungsverbots ihren Urlaub nicht antreten kann, hat Anspruch auf Urlaubsabgeltung, so das Bundesarbeitsgericht.

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ERFURT. Kann eine Arbeitnehmerin ihren genehmigten Urlaub wegen einer Schwangerschaft und einem damit einhergehenden Beschäftigungsverbot nicht antreten, ist ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung möglich.

Denn während eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots kann der Urlaubsanspruch generell nicht erlöschen, stellte das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt in einem aktuell veröffentlichten Urteil klar.

Damit bekam eine bei einem Blutspendedienst angestellte Operatorin recht. Anfang 2013 hatte sie ihrem Arbeitgeber mitgeteilt, dass sie in den Monaten Juli, August und Oktober 17 Tage Urlaub nehmen wolle. Dies wurde auch sofort genehmigt.

Kein alternativer Arbeitsplatz angeboten

Doch als die Frau Anfang Juni 2013 erfuhr, dass sie schwanger war, wurde ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen. Sie arbeite mit infektiösem Material – zum Schutz der werdenden Mutter und des ungeborenen Kindes sei die Beschäftigung daher nicht möglich. Einen alternativen, risikolosen Arbeitsplatz bot der Arbeitgeber der Operatorin nicht an.

Als dann die Beschäftigung endete, forderte die Frau die Abgeltung ihres nicht genommenen Urlaubs. Der Arbeitgeber lehnte dies ab. Die Beschäftigte habe den Urlaub doch mit seiner Genehmigung erhalten, sodass er diesen auch nicht mehr bezahlen müsse. Außerdem habe sie wegen des Beschäftigungsverbotes ohnehin frei gehabt und sich erholen können.

Dies sah das BAG jedoch anders. Damit der Urlaubsanspruch erfüllt wird, bedürfe es einer Freistellungserklärung des Arbeitgebers. Diese habe hier zwar vorgelegen. "Eine Freistellungserklärung des Arbeitgebers kann (...) das Erlöschen des Urlaubsanspruchs (aber) nur bewirken, so weit für den Freistellungszeitraum eine Arbeitspflicht des Arbeitnehmers besteht", urteilten die Erfurter Richter.

Richter widersprechen Arbeitgeber

Für die Klägerin habe wegen des mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots aber keine Arbeitspflicht bestanden. Das entsprechende Risiko eines Beschäftigungsverbots liege beim Arbeitgeber. Eine Ersatztätigkeit habe der Arbeitgeber der Frau auch nicht zugewiesen.

Unerheblich sei es, dass die Klägerin sich während des generellen Beschäftigungsverbots ebenso wie in einem Urlaub hätte erholen können. Arbeitnehmerinnen könnten nach dem Mutterschutzgesetz "den vor den Beschäftigungsverboten nicht erhaltenen Urlaub ungekürzt in Anspruch nehmen".

Sei dies wegen des Endes der Beschäftigung nicht möglich, habe die Arbeitnehmerin Anspruch auf Bezahlung für den nicht genommenen Urlaub. (fl/mwo)

Bundesarbeitsgericht

Az.: 9 AZR 575/15

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