Urlaub

Schwangere kann Anspruch auf Abgeltung haben

Eine Schwangere, die wegen eines Beschäftigungsverbots ihren Urlaub nicht antreten kann, hat Anspruch auf Urlaubsabgeltung, so das Bundesarbeitsgericht.

Veröffentlicht:

ERFURT. Kann eine Arbeitnehmerin ihren genehmigten Urlaub wegen einer Schwangerschaft und einem damit einhergehenden Beschäftigungsverbot nicht antreten, ist ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung möglich.

Denn während eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots kann der Urlaubsanspruch generell nicht erlöschen, stellte das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt in einem aktuell veröffentlichten Urteil klar.

Damit bekam eine bei einem Blutspendedienst angestellte Operatorin recht. Anfang 2013 hatte sie ihrem Arbeitgeber mitgeteilt, dass sie in den Monaten Juli, August und Oktober 17 Tage Urlaub nehmen wolle. Dies wurde auch sofort genehmigt.

Kein alternativer Arbeitsplatz angeboten

Doch als die Frau Anfang Juni 2013 erfuhr, dass sie schwanger war, wurde ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen. Sie arbeite mit infektiösem Material – zum Schutz der werdenden Mutter und des ungeborenen Kindes sei die Beschäftigung daher nicht möglich. Einen alternativen, risikolosen Arbeitsplatz bot der Arbeitgeber der Operatorin nicht an.

Als dann die Beschäftigung endete, forderte die Frau die Abgeltung ihres nicht genommenen Urlaubs. Der Arbeitgeber lehnte dies ab. Die Beschäftigte habe den Urlaub doch mit seiner Genehmigung erhalten, sodass er diesen auch nicht mehr bezahlen müsse. Außerdem habe sie wegen des Beschäftigungsverbotes ohnehin frei gehabt und sich erholen können.

Dies sah das BAG jedoch anders. Damit der Urlaubsanspruch erfüllt wird, bedürfe es einer Freistellungserklärung des Arbeitgebers. Diese habe hier zwar vorgelegen. "Eine Freistellungserklärung des Arbeitgebers kann (...) das Erlöschen des Urlaubsanspruchs (aber) nur bewirken, so weit für den Freistellungszeitraum eine Arbeitspflicht des Arbeitnehmers besteht", urteilten die Erfurter Richter.

Richter widersprechen Arbeitgeber

Für die Klägerin habe wegen des mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots aber keine Arbeitspflicht bestanden. Das entsprechende Risiko eines Beschäftigungsverbots liege beim Arbeitgeber. Eine Ersatztätigkeit habe der Arbeitgeber der Frau auch nicht zugewiesen.

Unerheblich sei es, dass die Klägerin sich während des generellen Beschäftigungsverbots ebenso wie in einem Urlaub hätte erholen können. Arbeitnehmerinnen könnten nach dem Mutterschutzgesetz "den vor den Beschäftigungsverboten nicht erhaltenen Urlaub ungekürzt in Anspruch nehmen".

Sei dies wegen des Endes der Beschäftigung nicht möglich, habe die Arbeitnehmerin Anspruch auf Bezahlung für den nicht genommenen Urlaub. (fl/mwo)

Bundesarbeitsgericht

Az.: 9 AZR 575/15

Mehr zum Thema
Kommentare
Vorteile des Logins

Über unser kostenloses Login erhalten Ärzte und Ärztinnen sowie andere Mitarbeiter der Gesundheitsbranche Zugriff auf mehr Hintergründe, Interviews und Praxis-Tipps.

Haben Sie schon unsere Newsletter abonniert?

Von Diabetologie bis E-Health: Unsere praxisrelevanten Themen-Newsletter.

Das war der Tag: Der tägliche Nachrichtenüberblick mit den neuesten Infos aus Gesundheitspolitik, Medizin, Beruf und Praxis-/Klinikalltag.

Eil-Meldungen: Erhalten Sie die wichtigsten Nachrichten direkt zugestellt!

Newsletter bestellen »

Top-Meldungen
Lesetipps
Wo lang im Gesundheitswesen? Der SVR Gesundheit und Pflege empfiehlt mehr Richtungspfeile für alle Akteure.

© StefanieBaum / stock.adobe.com

Sachverständigenrat Gesundheit und Pflege

Gesundheitsweise empfehlen Primärversorgung für alle – und Quotierung der Weiterbildung

„Wenn die Politik Wissenschaftlern sagen würde, wir wollen dieses oder jenes Ergebnis, ist das Propaganda.“ Klaus Überla – hier im Treppenhaus seines Instituts – über Einmischungen aus der Politik.

© Patty Varasano für die Ärzte Zeitung

Interview

STIKO-Chef Überla: RSV-Empfehlung kommt wohl bis Sommer

Dr. Iris Dötsch Fachärztin für Innere Medizin, Diabetologin und Ernährungsmedizinerin hat die Hauptstadtdiabetologinnen, eines neues Netzwerk für Frauen in der Diabetologie, gegründet.

© snyGGG / stock.adobe.com

Hauptstadtdiabetologinnen

Ein Netzwerk für Diabetologinnen