Arbeitsrecht

Schwangere sind unkündbar – schon vor Dienstantritt

Der Kündigungsschutz für Schwangere greift bereits mit der Unterzeichnung des Arbeitsvertrages. Nur so ließen sich Existenzängste und Abtreibungen verhindern, so das BAG.

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Arbeitsvertrag unterschrieben? Dann greift bereits der Kündigungsschutz, so das Bundesarbeitsgericht.

Arbeitsvertrag unterschrieben? Dann greift bereits der Kündigungsschutz, so das Bundesarbeitsgericht.

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Erfurt. Der gesetzliche Kündigungsschutz für Schwangere gilt vom Tag der Unterschrift unter den Arbeitsvertrag – und damit auch schon vor dem vertraglich vereinbarten ersten Arbeitstag. Das hat das Bundesarbeitsgericht in einem aktuell veröffentlichten Urteil entschieden. Es gab damit einer Rechtsanwaltsfachangestellten recht. Sie hatte im Dezember 2017 einen unbefristeten Arbeitsvertrag ab Februar 2018 unterschrieben. Im Januar wurde jedoch ihre Schwangerschaft festgestellt und wegen einer Vorerkrankung sofort ein Beschäftigungsverbot verhängt.

Der Anwalt war wenig erfreut und kündigte mit der für die Probezeit vereinbarten zweiwöchigen Frist. Er meinte, der gesetzliche Kündigungsschutz gelte erst für Frauen „in einer Beschäftigung“. Und die habe ja noch gar nicht begonnen gehabt. Das BAG folgte dem nicht.

„Das Kündigungsverbot gegenüber einer schwangeren Arbeitnehmerin gilt auch für eine Kündigung vor der vereinbarten Tätigkeitsaufnahme.“ Es greife „grundsätzlich bereits mit Abschluss des Arbeitsvertrags“. Das Mutterschutzgesetz sei diesbezüglich zwar nicht ganz eindeutig. Diese Auslegung ergebe sich aber schon aus den Vorgaben des EU-Rechts. Dies verpflichte die Mitgliedsstaaten, „Kündigungen von Beginn der Schwangerschaft bis zum Ende des Mutterschaftsurlaubs zu verbieten“.

Auch der deutsche Gesetzgeber habe einen umfassenden Schutz Schwangerer vor Benachteiligungen gewollt. Der Kündigungsschutz solle Frauen vor wirtschaftlichen Existenzängsten entlasten und so unter anderem auch Abtreibungen verhindern. Dies sei aber nur gewährleistet, wenn der Kündigungsschutz auch schon vor Beginn der Tätigkeit greift. (mwo)

Bundesarbeitsgericht, Az: 2 AZR 498/19

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