Urteil

Seltene Komplikation ist kein Fehler

Die Verletzung der Blasenwand bei der Leistenbruch-Op zählt nicht als Behandlungsfehler, urteilte nun das OLG Hamm.

Veröffentlicht:

KÖLN. Die Verletzung der Blasenwand ist bei der Leistenbruch-Operation einer Dreijährigen eine seltene Komplikation.

Auch wenn sich das Kind in der Folge mit Noroviren infiziert, ist den Ärzten kein Behandlungsfehler vorzuwerfen. Das entschied das Oberlandesgericht Hamm (OLG) in einem rechtskräftigen Urteil.

Ein dreijähriges Mädchen wurde 2008 in einer Bielefelder Klinik wegen eines beidseitigen Leistenbruchs operiert. Dabei wurde die vorgefallene Blasenwand verletzt. Die Verletzung wurde während des Eingriffs bemerkt und versorgt.

Wenige Tage später stellte sich heraus, dass sich die Kleine zwischenzeitlich mit Noroviren infiziert hatte. Über seine Rechtsvertreter verklagte das Kind das Krankenhaus und die behandelnde Ärztin auf Schadenersatz, unter anderem ein Schmerzensgeld von 30.000 Euro.

Klage abgewiesen

Das Landgericht Bielefeld wies die Klage ab. Auch das OLG konnte nach der Anhörung eines kinderchirurgischen Sachverständigen keinen Behandlungsfehler erkennen.

Nach Einschätzung der Richter war die Leistenbruch-Operation indiziert und fehlerfrei durchgeführt worden. Die Verletzung der Blasenwand habe nicht verhindert werden können, auf sie sei richtig reagiert worden.

Auch nach der Op konnte das Gericht kein fehlerhaftes Vorgehen seitens des Krankenhauses feststellen, etwa eine Verletzung von Hygieneregeln. Die Infizierung bei einem Mit-Patienten schloss das OLG aus. (iss)

Az.: 26 U 183/12

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