Direkt zum Inhaltsbereich

Zielvereinbarung

So kommen Ärzte aus der Zwickmühle

Zielvereinbarungen im Arbeitsvertrag dürfen nicht die ärztliche Entscheidungsfreiheit beschränken. Ein Medizinrechtler erklärt, worauf es im Vertrag ankommt, damit dies auch tatsächlich funktioniert.

Von Sabine schiner Veröffentlicht:
Zielvereinbarungen zwischen Arbeitgeber - etwa dem Klinikträger - und Arzt gehören regelmäßig auf den Prüfstand.

Zielvereinbarungen zwischen Arbeitgeber - etwa dem Klinikträger - und Arzt gehören regelmäßig auf den Prüfstand.

© mangostock / Fotolia.com

WIESBADEN.Die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) und die Bundesärztekammer arbeiten immer noch an ihren gemeinsamen Empfehlungen zu fallzahlorientierten Bonuszahlungen. Eigentlich hätten sie zum 30. April vorliegen sollen.

Nach Angaben des Wiesbadener Medizinrechtlers Florian Hölzel werden mit Boni variable Vergütungsbestandteile bezeichnet, die von Beteiligungsvergütungen über Tantiemen bis hin zu Zielvereinbarungen reichen.

Letztere sollten zweistufig aufgebaut sein. Zunächst wird zu Beginn eines Arbeitsverhältnisses eine Rahmenvereinbarung geschlossen, die die Grundsätze zur Zielfindung und zu möglichen Konflikten festlegt.

In einem zweiten Schritt werden jährlich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer neue Ziele vereinbart. "Um diese Zielvereinbarungen geht es in der Regel in der aktuellen Diskussion um mengen- oder umsatzorientierte Ziele in Chefarztverträgen", erklärt Hölzel.

Zielvereinbarungen gegen Geld sind Teil eines partizipativen Managements, das eigenverantwortliches Handeln der Mitarbeiter fördert. "Zu einem autoritären Führungsstil und tradierten Hierarchien, wie sie an vielen Kliniken herrschen, passt ein Zielmanagementsystem eigentlich nicht."

Zielvereinbarungen, die die gesamte Vergütung variabel gestalten, wälzen das Wirtschaftsrisiko des Arbeitgebers unzulässig ab.

Nach Paragraf 23 Abs. 2 der Musterberufsordnung (MBO) für Ärzte darf die Vergütung medizinische Entscheidungen der Ärzte nicht beeinträchtigen. Paragraf 19 Abs. 3 schreibt vor, dass Ärzten eine "angemessene Vergütung" gewährt werden muss.

Hölzel: "Überspitzt gesagt ist jeder variable Vergütungsanteil geeignet, die ärztliche Unabhängigkeit zu beeinträchtigen."

Grundgehalt soll ärztliche Freiheit ermöglichen

Er plädiert dafür, dass der fixe Gehaltsanteil bereits die von Paragraf 23 MBO-Ärzte geforderte "angemessene Vergütung" abdeckt, auch wenn der Bonus wegfällt.

Das Grundgehalt sollte so hoch sein, dass Ärzte die Freiheit haben, von den vereinbarten Zielen aufgrund medizinischer Notwendigkeiten auch einmal abzuweichen. "Dazu gibt es allerdings keine feststehende Rechtssprechung", so der Jurist.

Ärzten, die gerade in Zielvereinbarungsverhandlungen stehen, rät er unter anderem folgende Punkte zu beachten:

  • Der Abschluss einer Zielvereinbarung sollte nicht im Ermessen des Arbeitgebers stehen, sondern als "zwingender Bestandteil der Gesamtvergütung ausgestaltet sein".
  • Der Terminplan für die Zieldefinitionsgespräche sollte vertraglich festgelegt werden.
  • Die Initiativlast zur Führung von Gesprächen sollte definiert werden. "Hierbei ist eine vollständige Abwälzung auf den Arbeitnehmer wohl unzulässig", sagt Hölzel.
  • Es sollte eine Konfliktregelung für den Fall der Nichteinigung über Ziele im Vertrag enthalten sein - eventuell die Fortgeltung der Vorjahresziele.
  • In Zielvereinbarungen sollten Regelungen aufgenommen werden für den Fall, wenn es zu Konflikten bei der Zielerreichung kommt.

Arbeitnehmer sollten bei den Klauseln auch darauf achten, was geschieht, wenn die Ziele im Falle einer Erkrankung nicht erfüllt werden können. Für die ersten sechs Wochen gelte das Lohnausfallprinzip.

Danach könne der Zielbonus anteilig gekürzt werden, erklärt der Jurist. Wenn die Ziele schon vor Krankheitsbeginn erreicht wurden, dürften keine Kürzungen vorgenommen werden. Vereinbart werden sollte auch eine Regelung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses während oder nach der Zielerreichungsperiode.

Ihr Newsletter zum Thema
Mehr zum Thema

Klarstellung veröffentlicht

AOP-Katalog und Narkose-Leistungen: Wann die EBM-Abrechnung möglich ist

Ambulantisierung

WIdO-Chef: „Die Aufteilung nach Sektoren ist die Denke von gestern“

Kooperation | In Kooperation mit: AOK-Bundesverband

Aktuelle Analyse von Krankenhausfällen

Krankenhaus-Report: Hohes Potenzial für Ambulantisierung in Deutschland

Kooperation | In Kooperation mit: AOK-Bundesverband
Kommentare
Sonderberichte zum Thema
Dr. med. Gerhard M. Sontheimer (ANregiomed, Region Ansbach) und Holger Baumann (Kliniken der Stadt Köln, v.l.) haben in der Praxis gute Erfahrungen mit Systempartnerschaften gemacht.

© Philips

Mehr Spielraum für moderne Prozesse in der Klinik

Sonderbericht | Mit freundlicher Unterstützung von: Philips GmbH Market DACH, Hamburg
Vorteile des Logins

Über unser kostenloses Login erhalten Ärzte und Ärztinnen sowie andere Mitarbeiter der Gesundheitsbranche Zugriff auf mehr Hintergründe, Interviews und Praxis-Tipps.

Haben Sie schon unsere Newsletter abonniert?

Von Diabetologie bis E-Health: Unsere praxisrelevanten Themen-Newsletter.

Jetzt neu jeden Montag: Der Newsletter „Allgemeinmedizin“ mit praxisnahen Berichten, Tipps und relevanten Neuigkeiten aus dem Spektrum der internistischen und hausärztlichen Medizin.

Top-Thema: Erhalten Sie besonders wichtige und praxisrelevante Beiträge und News direkt zugestellt!

Newsletter bestellen »

Top-Meldungen

Herzinsuffizienz

Erste klinische Studie belegt Wirksamkeit des Herzpflasters

Münchner Aids- und Infektiologie-Tage

Chronische Hepatitis B: Heilung durch monoklonalen Antikörper?

Lesetipps
Noch impfen nach einer RSV-Erkrankung?

© Porträt: privat | Spritze: Fiedels / stock.adobe.com

Sie fragen – Experten antworten

Noch impfen nach einer RSV-Erkrankung?

Spirometrie bei einem Mann.

© John Thys / Reporters / Science Photo Library

Änderungen aus dem GOLD-Update

Neues Vorgehen bei COPD: Proaktiv statt reaktiv!

Die Ärzte Zeitung ist jetzt auch auf Instagram aktiv.

© prima91 / stock.adobe.com

Social Media

Folgen Sie der Ärzte Zeitung auf Instagram