Späte Krankmeldung kostet Job

FRANKFURT/MAIN (mwo). Arbeitnehmer müssen ihre eigene Krankheit unverzüglich melden. Tun sie dies auch nach einer Abmahnung nicht, ist eine Kündigung rechtmäßig, heißt es in einem Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts (LAG) in Frankfurt am Main.

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Der heute 37-jährige Kläger arbeitete bei einem Dienstleistungsunternehmen, das die Innenreinigung von Flugzeugen am Frankfurter Flughafen betreibt. Meist wegen Beschwerden an der Lendenwirbelsäule war er wiederholt krank.

Der Arbeitgeber bat ihn schriftlich, die Krankheit unverzüglich, noch vor Dienstbeginn anzuzeigen, damit die Personalabteilung entsprechend reagieren kann. Trotzdem meldete sich der Arbeitnehmer wiederholt verspätet krank und kassierte dafür vier Abmahnungen und schließlich die fristlose hilfsweise die ordentliche Kündigung.

Nicht die fristlose, wohl aber die ordentliche Kündigung ist wirksam, urteilte das LAG. Arbeitnehmer seien gesetzlich verpflichtet, eine Krankheit unverzüglich anzuzeigen. Dies sei unabhängig von der Pflicht, gegebenenfalls auch eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachzureichen.

Az.: 20 Ca 7651/09

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