Bundesfinanzhof
Spielraum für Vergünstigung bei Eigenheim
Der BFH gibt Eigenheimbesitzern steuerlich Spielraum, wenn sie nach plötzlichem Auszug verkaufen wollen.
Veröffentlicht:München. Auch bei einem plötzlichen Auszug können die Eigentümer einer selbst genutzten Wohnung oder eines Eigenheims den Verkauf künftig entspannter organisieren. Nach einem aktuell veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) in München gehen Steuervorteile durch eine Zwischenvermietung nicht verloren, wenn die Wohnung oder das Eigenheim noch im selben Kalenderjahr verkauft wird.
Laut Gesetz sind Gewinne aus dem Verkauf einer Immobilie steuerpflichtig, wenn der Kauf nicht mindestens zehn Jahre zurückliegt (sogenannte Spekulationsfrist). Ausgenommen sind allerdings Wohnungen und Eigenheime, die zuvor selbst genutzt wurden. Danach bleibt die Wertsteigerung auch bei kürzerem Eigentum steuerfrei, wenn sie vom Kauf bis zum Verkauf durchgehend selbst bewohnt oder wenn sie „im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt“ wurde.
Der Kläger hatte 2006 eine Eigentumswohnung gekauft und wohnte dort bis April 2014. Von Mai bis Mitte Dezember 2014 hatte er die Wohnung vermietet, ehe er sie noch im Dezember 2014 verkaufte. Das Finanzamt errechnete einen Veräußerungsgewinn von 44 340 Euro und forderte Einkommensteuer.
Schließlich sei die Wohnung unmittelbar vor dem Verkauf ja nicht selbst bewohnt gewesen. Dem stehe nur ein Leerstand gleich, nicht aber hier die Vermietung.Der BFH gab nun dem Kläger recht. Das Gesetz verlange nur, dass die Wohnung im Kalenderjahr vor dem Verkauf durchgehend selbst bewohnt wurde. Im Verkaufsjahr und im zweiten Kalenderjahr davor reiche eine Selbstnutzung nur für einen Tag aus. Dies sei hier erfüllt gewesen.
Nach dem Urteil bleibt offen, ob Eigentümer, die gegen Jahresende kurzfristig umziehen, die Wohnung bis einschließlich 1. Januar leer lassen und dann noch bis zum Verkauf zwischenvermieten können. Der BFH hatte nicht zu entscheiden, ob der Leerstand auch dann der Eigennutzung gleichsteht. (mwo)
Bundesfinanzhof, Az.: IX R 10/19