Gastbeitrag

Steuererklärung: Eingabefehler kein "grobes Verschulden"

Wer beim Erstellen der Steuererklärung mittels Elster-Formular Fehler macht, begeht kein "grobes Verschulden". Der Fiskus muss hier nachsichtig sein, urteilte das Finanzgericht Rheinland-Pfalz.

Von Dietmar Sedlaczek Veröffentlicht:
Steuererklärung auf Papier. Hier gelten bei Fehlern strengere Regeln als beim Elster-Formular am PC.

Steuererklärung auf Papier. Hier gelten bei Fehlern strengere Regeln als beim Elster-Formular am PC.

© somenski / fotolia.com

Eine gute Nachricht für die Ärzte, die ihre Steuererklärung selbst machen, hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz. Eingabefehler, die den Steuerbürger bei der Eingabe seiner Steuererklärung mittels Elster-Formular unterlaufen, gelten nicht grundsätzlich als grobes Verschulden.

Grundsätzlich verlangen die Finanzverwaltung und das Gesetz von einem Steuerbürger bei der Erstellung seiner Steuererklärung größtmögliche Sorgfalt. Der Steuerbürger ist verpflichtet, alle für eine möglichst niedrige Steuer relevanten Tatsachen sorgfältig und rechtzeitig anzugeben.

Vergisst man beispielsweise, Beiträge zur Ärzteversorgung in die Steuererklärung einzutragen, und ergeht ein Steuerbescheid, so ist der Steuervorteil durch die Einzahlung in die Ärzteversorgung endgültig verloren, wenn der Steuerbescheid bestandskräftig ist. Bestandskräftig ist ein Steuerbescheid regelmäßig einen Monat nachdem er dem Arzt bekannt gegeben wurde.

Können bestandskräftige Bescheide geändert werden?

Änderungsanträge, die nach der Bestandskraft des Steuerbescheides beim Finanzamt eingehen, werden regelmäßig abschlägig beschieden mit der Begründung, dass der Steuerpflichtige schließlich selbst versäumt habe, die Beiträge zur Ärzteversorgung rechtzeitig zu erklären.

Dabei handele es sich um ein sogenanntes grobes Verschulden, welches die nachträgliche Änderung eines bestandskräftigen Steuerbescheides ausschließe.

Diese - sehr strenge - Rechtsansicht zu Lasten des Steuerpflichtigen wollte das Finanzamt auch für einen Rechtsanwalt anwenden, der seine Steuererklärung mittels des von der Finanzverwaltung zur Verfügung gestellten elektronischen Elster-Verfahren abgegeben hatte.

Der Rechtsanwalt vergaß dabei die Einzahlungen in das berufsständische Versorgungswerk in Höhe von rund 18.000 Euro. Der auf Grund seiner Einkommenssteuererklärung ergangene Steuerbescheid berücksichtigte deshalb die Einzahlung in das Versorgungswerk nicht.

Bei Erstellung der Steuererklärung für das nächste Jahr fiel dem Rechtsanwalt der Fehler auf. Er beantragte bei dem Finanzamt, nachträglich die Zahlung an das Versorgungswerk anzuerkennen. Dies verweigerte das Finanzamt mit der Begründung, der Rechtsanwalt habe es grob verschuldet, die Einzahlung korrekt anzugeben.

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz, welches der Anwalt anrief, sprang jedoch dem Steuerpflichtigen bei, wie kurz berichtet. Zwar werde es in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung als grobes Verschulden gewertet, wenn ein Steuerpflichtiger eine in einem Steuererklärungsformular ausdrücklich gestellte Frage nicht beantworte. Es gehe allerdings nicht soweit, dass Fehler, die üblicherweise vorkämen, und mit denen immer wieder gerechnet werden müsse, wie beispielsweise Beiträge zu Standesorganisationen zu vergessen, Irrtümer oder bloße Nachlässigkeiten stets als grobe Fahrlässigkeit anzusehen seien.

Elektronische Bildmaske ist klein und unübersichtlich

Unter Anwendung dieser Grundsätze nahm das Finanzgericht an, dass den Rechtsanwalt bei der Eingabe seiner Einkommenssteuererklärung nur ein leichtes Verschulden treffe. Die elektronische Bildmaske für das Ausfüllen des Elster-Formulars sei kleiner und weniger übersichtlich als ein Steuerformular.

 Insbesondere bei der Bearbeitung größerer Dokumente am PC komme es immer wieder vor, dass durch den relativ kleinen Bildschirmausschnitt und eine Vielzahl von Bildmasken und Fenstern der Überblick über das Gesamtdokument verloren gehen könne.

Es sei zu berücksichtigen, dass bei der Menüführung des Elster-Programms der Steuerpflichtige bestimmte Eingaberoutinen zu beachten habe, die ihn auch von dem Mantelbogen in weitere Eingabemasken führe.

Es sei daher nur leicht fahrlässig, wenn in Folge dieser Weg und Führung vom Mantelformular und dem Zwang zur Eingabe an anderen Positionen, versehentlich an einer Stelle eine steuermindernde Tatsache nicht eingegeben werde.

Ein solcher Fehler sei nur leicht fahrlässig, von grober Fahrlässigkeit könne nicht gesprochen werden. Das Finanzgericht verurteilte daher das Finanzamt, die Zahlung an das Versorgungswerk steuermindernd zu berücksichtigen.

 Da es sich bei Urteilen zu Eingabefehlern in Elster-Masken um noch nicht höchstrichterlich entschiedene Fragen handele, wurde Revision zugelassen. (Urteil des FG Rheinland-Pfalz Az.: 5 K 2099/09)

Zur Person: Dietmar Sedlaczek ist Steueranwalt und betreibt eine Kanzlei für Medizin- und Steuerrecht in Berlin.

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