Bundesfinanzhof

Stopp für freie Nutzung des Dienstwagens

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MÜNCHEN. Praxischefs und andere Arbeitgeber können nahen Angehörigen nicht für einen Minijob kostenlos einen Dienstwagen zur Verfügung stellen. Das gilt auch dann, wenn hier die Ehefrau das Auto für betriebliche Botenfahrten benötigt, urteilte der Bundesfinanzhof (BFH) in München.

Im Streitfall hatte ein Einzelhändler seine Ehefrau im Jahr 2012 für 400 Euro monatlich im Rahmen eines Minijobs angestellt. Sie war für Büroarbeit zuständig und donnerstags und freitags jeweils drei Stunden für Botenfahrten. Für diese Arbeit stellte der Einzelhändler seiner Frau einen Dienstwagen zur Verfügung, den sie uneingeschränkt auch privat nutzen durfte.

Zu Recht erkannte das Finanzamt dies nicht an, urteilte nun der BFH. Das Dienstwagen-Angebot halte einem „Fremdvergleich“ nicht stand – sprich: Kein Unternehmer würde einem Minijobber ein solches Angebot machen, wenn es sich nicht wie hier um einen nahen Angehörigen handelt.

Denn ein Arbeitgeber werde einen Dienstwagen auch zur Privatnutzung nur dann anbieten, wenn die damit verbundenen Kosten „in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der erwarteten Arbeitsleistung stehen“. Bei einem Minijob sei das üblich nicht der Fall. Denn je geringer die Arbeitsleistung, desto größer sei das Risiko, dass sich durch eine intensive private Nutzung das Auto betrieblich nicht mehr lohnt.

Dass das Auto hier für die Botenfahrten betrieblich gebraucht werde, spiele keine Rolle. Denn ein „fremder Dritter“ würde auch dann entweder die private Nutzung vertraglich beschränken oder hierfür eine nutzungsabhängige Kostenbeteiligung verlangen, betonte der BFH. (mwo)

Az.: X R 44-45/17

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