Tabaksteuer

Tabakerhitzer vor dem EuGH: Besteuerung von Tabaksträngen wohl rechtmäßig

Der Europäische gerichtshof hat über die im Tabaksteuermodernisierungsgesetz geregelte Besteuerung von Heat-not-Burn-Produkten zu entscheiden. Ein Generalanwalthält die Zusatzsteuer für zulässig.

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Luxemburg. Die 2022 im Zuge des Tabaksteuerrmodernisierungsgesetzes erfolgte Erhöhung der Besteuerung von Tabaksträngen für batteriebetriebene Geräte – Heat-not-Burn-Produkte – ist wohl rechtmäßig. Jedenfalls erklärte ein richterlicher Rechtsgutachter am Europäischen Gerichtshof (EuGH) vor Kurzem in Luxemburg, EU-Recht stehe der deutschen Regelung nicht entgegen.

Anders als herkömmliche E-Zigaretten verwenden die hier fraglichen Geräte keine flüssigen „Liquids“. Stattdessen wird der Tabak selbst erhitzt, so dass ein nikotinhaltiges Aerosol entsteht, das über ein Mundstück inhaliert wird. Die hierfür verwendeten Tabakstränge wurden bis Ende 2021 wie Pfeifentabak besteuert. Seit 2022 wird eine „Zusatzsteuer“ erhoben, so dass die Abgaben nun insgesamt bei 80 Prozent der nach Stückzahl erhobenen Zigarettensteuer liegen. Dagegen klagte ein Anbieter aus Deutschland. Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf legte den Streit dem EuGH vor.

Dort erklärte nun der Generalanwalt Athanasios Rantos, dass er die Zusatzsteuer für zulässig hält. Zwar bezögen sich die Regelungen für Verbrauchssteuern auf Tabakwaren auf „Rauchtabak“, gemeint seien damit aber alle „zum Rauchen bestimmte Tabakwaren“. Dies entspreche auch den Zielen des Gesundheitsschutzes und des funktionierenden Binnenmarkts, weil die Tabakstränge mit herkömmlichen Tabakwaren in Konkurrenz stünden. Bei solchen Steuern lasse EU-Recht den Mitgliedstaaten einen Spielraum, um „besondere Ziele“ zu verfolgen, betonte Rantos. Dies sei hier neben dem Gesundheitsschutz das Ziel, Konsumenten mit Nikotinabhängigkeit davon abzuhalten, von Zigaretten auf zu erhitzende Tabakstränge umzusteigen. Dass sich die Steuerbelastung der Tabakstränge aus der eigentlichen Tabaksteuer und einer „Zusatzsteuer“ zusammensetzt, sei unschädlich. Das abschließende Urteil wird erst in einigen Monaten erwartet. Der EuGH ist dabei an die Einschätzung des Generalanwalts nicht gebunden, er folgt ihr aber in den allermeisten Fällen. (mwo)

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