Tankgutschein kann steuerbefreiter Sachlohn sein

MÜNCHEN (mwo). Ärzte, die ihren Mitarbeiterinnen steuerfreie Sachleistungen zukommen lassen wollen, können auch Tank- oder Geschenkgutscheine ausgeben. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit drei jetzt veröffentlichten Grundsatzurteilen entschieden.

Veröffentlicht:

Danach müssen die Gutscheine allerdings als "Sachbezüge" verpackt sein. Dann gelten sie laut Einkommensteuergesetz bis zu einer Höhe von 44 Euro monatlich nicht als zu versteuerndes Einkommen.

In den drei nun höchstrichterlich entschiedenen Fällen durften die Arbeitnehmer auf Kosten ihrer Firma für bis zu 44 Euro monatlich tanken, oder sie erhielten zu ihrem Geburtstag einen Geschenkgutschein über 20 Euro.

Vom Arbeitslohn wurde davon keine Lohnsteuer einbehalten. Die Finanzämter dagegen hielten die Hand auf: Die Gutscheine seien wie steuerpflichtiger Barlohn zu behandeln.

Der BFH machte dieser verbreiteten Praxis der Finanzverwaltung nun ein Ende. Entscheidend ist danach, welche Leistung Ärzte ihren Mitarbeiterinnen zugesagt haben: Für Geldversprechen, mit denen sie tanken oder einkaufen können, wird Lohnsteuer fällig.

Steuerfrei bleibt der Gutschein dagegen, wenn der Arbeitgeber die Sache selbst versprochen hat. Denn es spielt keine Rolle, ob der Arbeitgeber "Sachbezüge" unmittelbar selbst zur Verfügung stellt, oder ob er es dem Arbeitnehmer ermöglicht, die Sachleistung, etwa Benzin, auf Firmenkosten zu kaufen. Denn der Gutschein wäre dann nur der Weg ist, dem Arbeitnehmer die versprochene Sache zukommen zu lassen.

Az: VI R 21/09, VI R 27/09, VI R 41/10

Ihr Newsletter zum Thema
Mehr zum Thema
Das könnte Sie auch interessieren
Innovationsforum für privatärztliche Medizin

© Tag der privatmedizin

Tag der Privatmedizin 2025

Innovationsforum für privatärztliche Medizin

Kooperation | In Kooperation mit: Tag der Privatmedizin
Klaus Reinhardt, Präsident der Bundesärztekammer und Vizepräsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe, hofft, dass das BMG mit der Prüfung des Kompromisses zur GOÄneu im Herbst durch ist (Archivbild).

© picture alliance / Jörg Carstensen | Joerg Carstensen

Novelle der Gebührenordnung für Ärzte

BÄK-Präsident Reinhardt: Die GOÄneu könnte 2027 kommen

Kommentare
Vorteile des Logins

Über unser kostenloses Login erhalten Ärzte und Ärztinnen sowie andere Mitarbeiter der Gesundheitsbranche Zugriff auf mehr Hintergründe, Interviews und Praxis-Tipps.

Haben Sie schon unsere Newsletter abonniert?

Von Diabetologie bis E-Health: Unsere praxisrelevanten Themen-Newsletter.

Jetzt neu jeden Montag: Der Newsletter „Allgemeinmedizin“ mit praxisnahen Berichten, Tipps und relevanten Neuigkeiten aus dem Spektrum der internistischen und hausärztlichen Medizin.

Top-Thema: Erhalten Sie besonders wichtige und praxisrelevante Beiträge und News direkt zugestellt!

Newsletter bestellen »

Top-Meldungen

Zum Jahresstart

Das ändert sich 2026 für Praxen

Differenzialdiagnose

Studie: ChatGPT schlägt Neurologen bei Polyneuropathie-Diagnose

Lesetipps
Eine Person hält drei Figuren in den Händen

© Suriyo/stock.adobe.com

Man kann nicht nicht führen

Mitarbeiterführung in der Arztpraxis: Tipps für Praxisinhaber

Frau telefoniert

© Matthias Balk / picture alliance

Kontakt mit Patienten

Arztpraxis ohne Telefon: Kann das funktionieren?