Tankgutschein kann steuerbefreiter Sachlohn sein

MÜNCHEN (mwo). Ärzte, die ihren Mitarbeiterinnen steuerfreie Sachleistungen zukommen lassen wollen, können auch Tank- oder Geschenkgutscheine ausgeben. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit drei jetzt veröffentlichten Grundsatzurteilen entschieden.

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Danach müssen die Gutscheine allerdings als "Sachbezüge" verpackt sein. Dann gelten sie laut Einkommensteuergesetz bis zu einer Höhe von 44 Euro monatlich nicht als zu versteuerndes Einkommen.

In den drei nun höchstrichterlich entschiedenen Fällen durften die Arbeitnehmer auf Kosten ihrer Firma für bis zu 44 Euro monatlich tanken, oder sie erhielten zu ihrem Geburtstag einen Geschenkgutschein über 20 Euro.

Vom Arbeitslohn wurde davon keine Lohnsteuer einbehalten. Die Finanzämter dagegen hielten die Hand auf: Die Gutscheine seien wie steuerpflichtiger Barlohn zu behandeln.

Der BFH machte dieser verbreiteten Praxis der Finanzverwaltung nun ein Ende. Entscheidend ist danach, welche Leistung Ärzte ihren Mitarbeiterinnen zugesagt haben: Für Geldversprechen, mit denen sie tanken oder einkaufen können, wird Lohnsteuer fällig.

Steuerfrei bleibt der Gutschein dagegen, wenn der Arbeitgeber die Sache selbst versprochen hat. Denn es spielt keine Rolle, ob der Arbeitgeber "Sachbezüge" unmittelbar selbst zur Verfügung stellt, oder ob er es dem Arbeitnehmer ermöglicht, die Sachleistung, etwa Benzin, auf Firmenkosten zu kaufen. Denn der Gutschein wäre dann nur der Weg ist, dem Arbeitnehmer die versprochene Sache zukommen zu lassen.

Az: VI R 21/09, VI R 27/09, VI R 41/10

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