Bundesarbeitsgericht
Teilzeitbeschäftigte an kommunalen Kliniken haben nicht immer ein Anrecht auf Überstundenzuschläge
Urteil des BAG: Pflegekräfte in Teilzeit, die ungeplante Überstunden machen, bekommen nur dann entsprechende Zuschläge, wenn ihre Arbeitszeit über die von Vollzeitbeschäftigten hinausgeht.
Veröffentlicht:Erfurt. Teilzeitbeschäftigte eines kommunalen Krankenhauses können tarifliche Überstundenzuschläge erst für ungeplante Überstunden erhalten, die über die regelmäßige Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten hinausgehen. Liegt die Arbeitszeit darunter, leistet der Teilzeitbeschäftigte lediglich zuschlagsfreie „Mehrarbeit“, urteilte das Bundesarbeitsgericht am Freitag. Die unterschiedliche Behandlung von Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigten bei den im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Krankenhäuser (TVöD-K) geregelten Überstundenzuschlägen sei nicht zu beanstanden, so die Erfurter Richter.
Geklagt hatte eine Pflegekraft einer Intensivstation, die in Teilzeit wöchentlich 32 Stunden arbeitete. Sie leistete Wechselschicht-, beziehungsweise Schichtarbeit. Bezahlt wurde sie auf Grundlage des TVöD-K. Im Streitzeitraum Januar bis Juni 2017 leistete sie 21,94 geplante und 10,08 ungeplante Überstunden, ohne jedoch dabei die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten zu überschreiten.
Mit ihrer Klage verlangte sie, für alle Überstunden die tariflichen Überstundenzuschläge zu erhalten. Der Klinikbetreiber wies dieses Ansinnen jedoch ab. Zumindest bei den ungeplanten Überstunden könne der Zuschlag erst dann beansprucht werden, wenn die regelmäßige Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten überschritten sei.
Dem folgte nun auch das Bundesarbeitsgericht. Dass Teilzeitbeschäftigte nach den tariflichen Regelungen erst dann Überstundenzuschläge beanspruchen können, wenn diese über die regelmäßige Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten hinausgehen, sei nicht zu beanstanden. Beschäftigte die zwar Mehrarbeit geleistet, aber noch unter der Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten liegen, könnten allenfalls ein höheres Tabellenentgelt nach dem TVöD-K verlangen. (fl)Bundesarbeitsgericht, Az.: 6 AZR 253/19