Urteil
Theologiestudium hilft Ärzten nicht weiter
NEUSTADT/WEINSTRASSE (mwo). Seelsorgerische Qualitäten sind bei Ärzten durchaus gefragt. Trotzdem kann ein Arzt die Kosten für ein Theologiestudium nicht als Werbungskosten von der Steuer absetzen, wie jetzt das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz in Neustadt an der Weinstraße entschied.
Geklagt hatte ein angestellter Nuklearmediziner in einem MVZ. Er behandle, so sein Argument, schwerstkranke Menschen, deren Leben sich durch ihre Krankheit oft dramatisch ändere.
Die hier notwendige seelsorgerisch-psychologische Betreuung habe er in seinem Medizinstudium nicht gelernt.
Doch auch das Fach Theologie wird den Nuklearmediziner nicht weiterbringen, befand das FG. Seelsorge und Kommunikationsfähigkeit seien "bei einem Theologiestudium nur von ganz untergeordneter Bedeutung".
Daher sei auch der für die Steuervergünstigung notwendige Zusammenhang mit dem Arztberuf insgesamt nicht gegeben.
Sollten sich später einzelne Veranstaltungen des Theologiestudiums doch "auf die seelsorgerischen und kommunikativen Aspekte beziehen", könne er dann die entsprechenden Kosten geltend machen.
Az.: 3 K 1240/10