Recht

Tipps im Umgang mit der Aufklärungspflicht

Das Patientenrechtegesetz hat die wirtschaftliche Aufklärungspflicht des Arztes neu formuliert. Nun obliegt es dem Arzt, zu erkennen, ob der Patient als Selbstzahler gefordert ist - und deshalb umfassend über die Kosten einer Behandlung informiert werden muss.

Von Heike Jablonsky und Nina Graap Veröffentlicht:
Den wirtschaftlichen Informationspflichten müssen Ärzte künftig mehr Aufmerksamkeit widmen.

Den wirtschaftlichen Informationspflichten müssen Ärzte künftig mehr Aufmerksamkeit widmen.

© Monkey Business Images/istoc

NEU-ISENBURG. Die ärztliche Aufklärungspflicht ist einer der Dauerbrenner in Rechtsstreitigkeiten zwischen Behandlern und ihren Patienten.

Einen Teilaspekt stellt die "wirtschaftliche Aufklärungspflicht" als Nebenpflicht des Behandlungsvertrages dar. Auch mit ihr haben sich die Gerichte in der Vergangenheit wiederholt befasst.

Unterdessen wurde die wirtschaftliche Aufklärungspflicht mit dem Patientenrechtegesetz, das im Februar dieses Jahres in Kraft trat, neu formuliert. Im einschlägigen Paragrafen 603 c Absatz 3 BGB heißt es nun: "Weiß der Behandelnde, dass eine vollständige Übernahme der Behandlungskosten durch einen Dritten nicht gesichert ist oder ergeben sich nach den Umständen hierfür hinreichende Anhaltspunkte, muss er den Patienten vor Beginn der Behandlung über die voraussichtlichen Kosten der Behandlung in Textform informieren."

Wann sind Anhaltspunkte hinreichend?

Die Formulierung "hinreichende Anhaltspunkte" ist allerdings so unbestimmt, dass eine richterliche Auseinandersetzung mit der Auslegung dieser Formulierung zu erwarten ist. Tipps, worauf Ärzte im Umgang mit der Aufklärungspflicht achten sollen, erfahren Sie, wenn Sie diesen Text in unserer App-Ausgabe vom 10.10.2013 weiterlesen.

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