Trotz Verzichts Anspruch auf rückständigen Lohn

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Erfurt (mwo). Arbeitnehmer, die im Zuge eines Betriebsübergangs auf rückständigen Lohn verzichten, haben trotzdem Anspruch auf das Geld. Der Verzicht ist unwirksam, weil damit zwingende Regeln umgangen werden, urteilte das Bundesarbeitsgericht. Es gab einer Erzieherin recht, die aus Sorge um ihren Arbeitsplatz eine Verzichtserklärung unterschrieben hatte.

Az.: 8 AZR 722/07

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