KBV stellt klar

Überweisungsverbot gilt nur für Neu-Ermächtigte

Seit Oktober gilt für ermächtigte Ärzte die Regel: Sie müssen sich Überweisungs-Leistungen vorab genehmigen lassen. Doch das betrifft nicht alle Ermächtigten, so die KBV.

Rebekka HöhlVon Rebekka Höhl Veröffentlicht:

BERLIN. Der neue Bundesmantelvertrag für Ärzte (BMV-Ä), der seit 1. Oktober in Kraft ist, enthält in Paragraf 24 Absatz 2 einen Satz, der mittlerweile doch einigen Ärzten die Sorgenfalten auf die Stirn treibt.

Denn da heißt es: "Überweisungen durch ermächtigte ärztlich geleitete Einrichtungen und ermächtigte Ärzte sind zulässig, soweit die Ermächtigung dies vorsieht; in der Ermächtigung sind die von der Überweisungsbefugnis umfassten Leistungen festzulegen."

Der Bonner Medizinjurist Dr. Ingo Pflugmacher zeigte erst kürzlich in der "Ärzte Zeitung" auf, welche Sprengkraft in diesem Satz steckt: "Im Klartext bedeutet das, dass jetzt faktisch kein ermächtigter Arzt und keine ermächtigte Einrichtung mehr überweisen dürfen", schrieb Pflugmacher.

Denn kaum ein existierender Ermächtigungsbescheid enthalte eine solche ausdrückliche Überweisungsbefugnis.

Kein Handlungsbedarf für Altzulassungen

Doch die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) gibt nun in einem Rundschreiben Entwarnung. "Diese Regelung gilt nicht für ärztlich geleitete Einrichtungen, die ihre Ermächtigung bereits vor Inkrafttreten des neuen BMV-Ä am 1. Oktober 2013 erhalten haben", erklärt die KBV.

Diese Einrichtungen hätten bereits nach der bisherigen Rechtslage Überweisungen ausstellen können. Daher hätten die Zulassungsausschüsse in ihren Bescheiden zur Ermächtigung auch keine Überweisungsbefugnis festgelegt, wie sie seit dem 1. Oktober erforderlich ist.

Laut KBV ist der geänderte Paragraf 24 Abs. 2 BMV-Ä daher so auszulegen, "dass er nur die Einrichtungen betrifft, die neu zur ambulanten Versorgung ermächtigt werden".

Gleiches gilt für ermächtigte Ärzte, bei denen die KV bisher akzeptiert hat, dass sie ihre Patienten zu anderen Ärzten überweisen.

"Für diese ermächtigten Ärzte kann der Paragraf 24 Abs. 2 BMV-Ä ebenfalls so ausgelegt werden, dass er nur für zukünftige Ermächtigungen gilt", lautet die klare Aussage der KBV.

Dies sei mit dem GKV-Spitzenverband abgestimmt.

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