Bundesverwaltungsgericht

Urteil: ADHS kein Grund für Prüfungs-Rücktritt

Ein dauerhaftes Leiden berechtigt Studenten nicht, von einer Prüfung zurückzutreten. Dies geht nur bei einer vorübergehenden Erkrankung, urteilte das Bundesverwaltungsgericht.

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Leipzig. Studierende können wegen einer Aufmerksamkeits-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) nicht von einer Prüfung zurücktreten. Dies kommt nur bei einer vorübergehenden Erkrankung in Betracht, nicht aber bei einem „Dauerleiden“ wie ADHS, entschied das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig in einem aktuell veröffentlichten Urteil.

Im Streitfall wollte der Kläger den Studiengang Bachelor of Laws abschließen. Nachdem im Erwachsenenalter bei ihm eine ADHS-Erkrankung festgestellt wurde, trat er krankheitsbedingt mehrfach von Prüfungen zurück. Als er eine erneute Prüfungschance haben wollte, wurde ihm dies wegen des Rücktritts von den bisherigen Prüfungen verwehrt.

Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dies jetzt. Der nachträgliche Rücktritt von einer berufsbezogenen Prüfung wegen krankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit komme nur bei einer vorübergehenden Erkrankung des Prüflings in Betracht. So könne die tatsächliche Leistungsfähigkeit nach Ende der Erkrankung geprüft werden.

Ein auf unabsehbare Zeit bestehendes Dauerleiden wie ADHS könne dagegen keinen Prüfungsrücktritt begründen. Solch eine dauerhafte Erkrankung präge als persönlichkeitsbedingte Eigenschaft die individuelle Leistungsfähigkeit des Prüflings, die mit geprüft werden könne. Ein Recht auf Prüfungsrücktritt bei einem Dauerleiden würde behinderte Prüflinge gegenüber anderen Prüfungsteilnehmern zudem unrechtmäßig bevorzugen. (fl/mwo)

Bundesverwaltungsgericht, Az.: 6 C 1.20

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