Urteil: Keine irreführende Werbung mit Fußpflege

KÖLN (iss). Eine Fußpflegerin darf nicht mit der Bezeichnung "Praxis für medizinische Fußpflege" werben, entschied das Oberlandesgericht Hamm.

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Mit dem Podologengesetz habe der Gesetzgeber den Heilberuf geschützt, die Berufsbezeichnung habe sich etabliert. Deshalb erwarte ein Großteil der Bevölkerung bei einer "Praxis für medizinische Fußpflege" die Behandlung durch einen Podologen.

Az.: I-4 U 160/10

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