Rechtswidrige Überstunden

Verjährung im Staatsdienst gefestigt

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LEIPZIG. Ansprüche auf Geldentschädigung für zu lange Bereitschaftsdienste verjähren zumindest bei Beamten generell nach drei Jahren. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig bekräftigt.

Das EU-Recht legt eine Obergrenze für die wöchentliche Arbeitszeit von 48 Stunden fest. 2000 hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg entschieden, dass dabei auch Bereitschaftsdienste in voller Länge einzurechnen sind. Für danach rechtswidrige Überstunden müsse es einen Ausgleich in Freizeit oder Geld geben.

Betroffen von dem Streit waren auch zahlreiche Klinikärzte. Im nun entschiedenen Fall geht es allerdings um Feuerwehrleute in Berlin. Bis Ende 2006 mussten sie einschließlich Bereitschaften 55 Stunden pro Woche arbeiten. Das Bundesverwaltungsgericht hatte ihnen daher 2012 grundsätzlich eine Geldentschädigung zugesprochen.

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg setzte dies in den jeweiligen Einzelfällen um. Es sprach dabei den Feuerwehrleuten einen Nachschlag jeweils rückwirkend für drei Kalenderjahre vor dem Tag zu, an dem sie ihre Ansprüche geltend gemacht hatten.

Durch "schwebende Verhandlungen" oder ein "Stillhalteabkommen" der Feuerwehrleute mit dem Land Berlin sei die Verjährung nicht unterbrochen worden.

Dies hat das Bundesverwaltungsgericht nun bestätigt. Es ließ daher die Revision gegen mehrere Urteile des OVG Berlin nicht zu. (mwo)

Az.: 2 B 2.14, 2 B 3.14 und 2 B 6.14

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