Krankenfahrten

Verordnung bedingt hohe Pflegegrade

Ab 1. Januar 2017 muss der Pflegebescheid eines Patienten den Pflegegrad 3, 4 oder 5 ausweisen, wenn Vertragsärzte Krankenfahrten verordnen wollen.

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BERLIN. Bei der Verordnung von Krankenfahrten für pflegebedürftige Patienten müssen Vertragsärzte ab 2017 einige wichtige Änderungen beachten. Das zweite Pflegestärkungsgesetz sieht zum 1. Januar 2017 unter anderem die Umstellung von Pflegestufen auf Pflegegrade vor. Dadurch wurde laut KBV eine Anpassung der Krankentransport-Richtlinie erforderlich, wo in Paragraf 8 Absatz 3 derzeit auf Pflegestufen Bezug genommen wird.

Bislang können Vertragsärzte Fahrten zur ambulanten Behandlung verordnen und Krankenkassen diese Fahrten genehmigen, wenn Patienten einen Pflegebescheid mit Pflegestufe 2 oder 3 vorlegen. Ab 1. Januar 2017 muss der Pflegebescheid den Pflegegrad 3, 4 oder 5 ausweisen. Zudem müsse eine dauerhafte Einschränkung der Mobilität vorliegen. Diese könne somatische oder kognitive Ursachen haben.

Bei Pflegegrad 4 und 5 wird die dauerhafte Einschränkung der Mobilität als gegeben angesehen. Bei Pflegegrad 3 ist sie nicht immer gegeben und muss vom Arzt individuell beurteilt werden, wie die KBV hinweist. Hat der Arzt festgestellt, dass ein Patient mit Pflegegrad 3 dauerhaft in seiner Mobilität eingeschränkt ist, bescheinigt er dies. Dazu kreuzt er laut KBV "Dauerhafte Mobilitätseinschränkung" auf Formular 4 "Verordnung einer Krankenbeförderung" an.

Sonderregelung bei Pflegegrad 3

Beachten müssen Ärzte, dass sie künftig bei Patienten, die bisher Pflegestufe 2 haben und ab Januar in Pflegegrad 3 eingestuft sind, die Einschränkung nicht gesondert festzustellen brauchen. Hier gelte "Bestandsschutz". Auch hier werde die dauerhafte Mobilitätseinschränkung durch Ankreuzen des entsprechenden Feldes auf Verordnungsformular 4 bescheinigt.

Auf dem Verordnungsformular 4 "Verordnung einer Krankenfahrt" wird ab 2017 zunächst weiterhin auf die Pflegestufen 2 und 3 Bezug genommen, so die KBV. Bis zur Anpassung des Formulars an die neuen Pflegegrade sollen Ärzte hier vorerst weiterhin das Feld "Pflegestufe 2 bzw. 3 vorgelegt" ankreuzen, wenn sie Krankenfahrten für Patienten mit Pflegegrad 3, 4 oder 5 verordnen und eine dauerhafte Mobilitätseinschränkung vorliegt.

Die KBV hat in einer Praxisinformation die wichtigsten Informationen zur Neuregelung der Verordnung von Krankenfahrten bei pflegebedürftigen Patienten in einer Praxisinformation zusammengestellt. (maw)

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