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Vertrag nicht verlängert - Entschädigung für Schwangere

MAINZ (eb). Eine Arbeitnehmerin, deren befristetes Arbeitsverhältnis nachweislich wegen einer Schwangerschaft nicht verlängert wird, hat Anspruch auf eine Entschädigung.

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Das Arbeitsgericht Mainz verurteilte ein Unternehmen zur Zahlung von Schadenersatz, weil es gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verstieß. Das verbietet unter anderem eine Benachteiligung wegen des Geschlechts.

Die Richter stellten in der Entscheidung klar: Hat im Prozess die klagende Arbeitnehmerin eine Indiztatsache dafür bewiesen, dass die Nichtverlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages auf ihrer Schwangerschaft und damit auf einer Benachteiligung wegen ihres Geschlechts beruht, trägt der Arbeitgeber die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorliegt.

Im konkreten Fall konnte die Frau im Prozess belegen, dass die Schwangerschaft der Grund dafür war, dass der Vertrag nicht verlängert wurde. Der Vorgesetzte hatte dies nämlich gegenüber der Mutter bestätigt, als diese ihn anrief und nach den Gründen für die Nicht-Weiterbeschäftigung fragte.

Die damit indizierte Benachteiligung der Klägerin wegen ihres Geschlechts habe der Arbeitgeber nicht widerlegen können, urteilte das Arbeitsgericht.

Arbeitsgericht Mainz, Az.: 3 Ca 1133/08

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