LSG Berlin-Brandenburg

Vorherige Klinik-Anstellung wirkt sich nicht auf RLV-Anteil aus

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Potsdam. Stellt ein MVZ eine zuvor noch nicht vertragsärztlich tätige Ärztin ein, darf es diese als Jungärztin mit entsprechendem Wachstumspotenzial behandeln. Vorausgehende Tätigkeiten in einem Krankenhaus spielen dafür keine Rolle, wie das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg kürzlich entschied.

Im Streitfall hatte ein Krankenhaus 2010 das hier klagende MVZ gegründet. Es warb hierfür einen niedergelassenen Chirurgen an und stellte eine Fachärztin für Neurochirurgie an. In den streitigen Quartalen II bis IV/2012 wies die KV dem MVZ für die Ärztin ein Regelleistungsvolumen zu, das auf weit unterdurchschnittlichen Fallzahlen beruhte.

Mit seiner Klage machte das MVZ geltend, für die Ärztin müsse die Regelung für Anfängerpraxen gelten, so dass der für die Ärztin zugewiesene RLV-Anteil innerhalb der hier dreijährigen Aufbauphase auf den Durchschnitt der Arztgruppe wachsen darf.

Dem ist das Landessozialgericht nun gefolgt. Das MVZ dürfe die angestellte Ärztin als „Jungärztin“ behandeln. Diesen Status verliere sie nicht dadurch, dass sie vorher angestellt in der Klinik tätig war. Auch der Zusammenschluss im MVZ mit einem schon lange niedergelassenen Kollegen ändere an ihrem eigenen Status nichts. In seiner Begründung verwies das LSG mehrfach auch auf ein Grundsatzurteil des Bundessozialgerichts aus 2018 (Az.: B 6 KA 2/17 R). (mwo)

Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg, Az.: L 7 KA 63/19

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