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Virchowbund

Was tun, wenn Corona die Praxis in Kurzarbeit zwingt?

Der Virchowbund geht in einem aktuellen Blogbeitrag auf die für Ärzte drängendsten Fragestellungen beim Thema Kurzzeitarbeit ein.

Veröffentlicht:

Berlin. Die enormen wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie machen auch vor Arztpraxen nicht halt, Haus- aber insbesondere auch Fachärzte leiden unter Absagen langfristig geplanter Termine.

Arztpraxen, die wirtschaftliche Schwierigkeiten in Folge der aktuellen Entwicklungen um COVID-19 fürchten, könnten überlegen, vorübergehend in die Kurzzeitarbeit zu wechseln. Aber unter welchen Bedingungen kann für die Praxis Kurzarbeit angemeldet werden und welche Konsequenzen ergeben sich daraus für die Mitarbeiter?

Der Virchowbund geht in einem aktuellen Blogbeitrag auf die für Ärzte drängendsten Fragestellungen in Sachen Kurzarbeit ein. In einer Schritt-für-Schritt-Anleitung beschreibt der Ärztebund außerdem, was Praxisinhaber zu tun haben, um ihre Praxis ordnungsgemäß in die Kurzarbeit zu überführen.

Unter anderem weist der Virchowbund etwa darauf hin, dass in den Tarifverträgen für Medizinische Fachangestellte (MFA) Kurzarbeit nicht geregelt ist. Entsprechend müssten Praxisinhaber den Arbeitsvertrag in Abstimmung mit dem Mitarbeiter um eine Klausel ergänzen, die die Kurzarbeit ausdrücklich regelt.

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Mitglieder des Virchowbundes finden auf der Verbands-Website einen Ergänzungs-Mustervertrag zum Download. Außerdem stehen – auch für Nicht-Mitglieder – der Antrag auf Kurzarbeitergeld und die Anzeige zum Arbeitsausfall an die Bundesagentur für Arbeit zum kostenlosen Download bereit.

Der Blogbeitrag des Virchowbundes inklusive aller Muster und Formulare zum Download

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