EuGH-Urteil

Websitebetreiber sind bei „Like“-Button mitverantwortlich

Ärzte, die etwa auf ihrer Praxiswebseite Facebooks „Like“-Button einbinden, müssen bei Nutzern eine Einwilligung einholen.

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Facebboks „Gefällt Mir“-Symbol als Leuchtschrift: Homepage-Betreiber dürfen den „Like“-Button nicht ohne Zustimmung des Users einbauen – und damit Daten an den Facebook-Server schicken.

Facebboks „Gefällt Mir“-Symbol als Leuchtschrift: Homepage-Betreiber dürfen den „Like“-Button nicht ohne Zustimmung des Users einbauen – und damit Daten an den Facebook-Server schicken.

© abdullah / stock.adobe.com

LUXEMBURG. Arztpraxen und Kliniken, die in ihre Websites den „Like“-Button der Onlineplattform Facebook integrieren, können dieser nicht allein die Verantwortung dafür überlassen, sondern müssen Websitenutzer zur Einwilligung auffordern. Dies geht aus einem am Montag verkündeten Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) hervor, nach dem Webseiten-Betreiber für Erhebung und Übermittlung von Daten durch den im deutschsprachigen Raum als „Gefällt mir“-Knopf bekannten Button mit verantwortlich sind.

Für die anschließende Verarbeitung der Informationen ist allerdings Facebook allein zuständig.

Urteil könnte größere Auswirkungen haben

Von der Entscheidung dürften neben Facebooks „Like“-Button auch andere ähnlich funktionierende Plug-ins, zum Beispiel von Online-Werbefirmen betroffen sein. Hintergrund: Der „Like“-Button überträgt beim Laden der Seite etwa die IP-Adresse, Webbrowser-Kennung sowie Datum und Zeit des Aufrufs, auch ohne dass er angeklickt wird oder der Nutzer einen Facebook-Account hat. Die Einwilligungspflicht dürfte auch für den „Teilen“-Button gelten.

Die Richter in Luxemburg befassten sich mit dem „Like“-Button wegen eines Streits zwischen der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen und dem Mode-Online-Händler Fashion ID der Peek & Cloppenburg KG mit Sitz in Düsseldorf aus dem Jahr 2015. Die Verbraucherzentrale hatte argumentiert, die Verwendung des Buttons verstoße gegen Datenschutzrecht und reichte eine Unterlassungsklage gegen Fashion ID ein. Das Oberlandesgericht Düsseldorf bat den EuGH 2017 um Auslegung mehrerer Datenschutz-Bestimmungen.

Der EuGH argumentierte, die Einbindung des Buttons erlaube es, Werbung für Produkte zu optimieren, indem diese bei Facebook sichtbarer gemacht werden. Das sei ein wirtschaftlicher Vorteil, für den Fashion ID „zumindest stillschweigend“ der Erhebung personenbezogener Daten der Website-Besucher zugestimmt habe.

Für die Datenverarbeitung, die Facebook nach der Übermittlung der Daten vornimmt, sei die Website aber nicht verantwortlich. Denn Fashion ID entscheide nicht über Zwecke und Mittel dieser Vorgänge, so die Richter. Außerdem bestätigte der EuGH das Klagerecht deutscher Verbraucherverbände in Datenschutz-Fragen auf europäischer Ebene auch nach der damals geltenden alten europäischen Richtlinie.

Die seit Mai 2018 greifende Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sieht das Klagerecht für Verbände bereits ausdrücklich vor. (dpa/dab)

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