Weniger Arbeit ist kein Kündigungsgrund

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MAINZ (dpa). Eine betriebsbedingte Kündigung ist nicht ohne weiteres gerechtfertigt, weil ein Mitarbeiter deutlich weniger zu tun hat. Das entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz in einem am Mittwoch bekannt gewordenen Urteil. Eine Ausnahme gelte nur, wenn der Mitarbeiter allein für die konkrete Tätigkeit eingestellt worden sei. Das Gericht gab damit der Kündigungsschutzklage eines Arbeitnehmers statt. Der Arbeitgeber hatte dem Kläger mit der Begründung gekündigt, der Bedarf für seine Tätigkeit sei zu 75 Prozent zurückgegangen.Denn Auftrags- und Umsatzrückgänge hätten zu einer völligen Umstrukturierung des Unternehmens geführt. Das LAG befand nun, der Arbeitgeber habe nicht plausibel dargelegt, dass mit dem Auftragsrückgang und der Umstrukturierung der Arbeitsplatz des Klägers weggefallen sei.

Az.: 5 Sa 713/09

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