EuGH-Urteil

Werbung mit Gesundheitsangaben zu pflanzlichen Stoffen bleibt limitiert

Von der EU-Kommission genehmigte gesundheitsbezogene Werbeaussagen, sogenannte „Health Claims“, lassen für pflanzliche Nahrungsergänzungsmittel weiter auf sich warten. Anbieter haben das Nachsehen.

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Luxemburg. Hersteller von Nahrungsergänzungsmitteln mit pflanzlichen Stoffen müssen sich mit Werbeversprechen für ihre produkte weiterhin sehr zurückhalten. Denn die Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben über pflanzliche Stoffe ist in der EU derzeit verboten, soweit nicht bis Anfang 2008 eine Ausnahmegenehmigung beantragt und bewilligt wurde, urteilte am Mittwoch (30. April) der Europäische Gerichtshof (EuGH).

Die EU-Kommission wollte bereits Ende Januar 2010 den Entwurf einer Liste zulässiger „Health Claims“ für „Botanicals“ vorlegen. Doch die Prüfung geriet ins Stocken und wurde von der Kommission ausgesetzt. Hintergrund ist die teils geringe Datengrundlage, der aber eine oft jahrelange traditionelle Anwendung gegenübersteht. Eine Lösung für den Umgang mit diesem Dilemma ist offenbar bislang nicht gefunden.

Im konkreten Fall geht es um ein Nahrungsergänzungsmittel des deutschen Unternehmens Novel Nutriology. Es enthält Safran- und Melonensaft-Extrakte, die damit beworben wurden, dass sie stimmungsaufhellend wirkten sowie Stressgefühle und Erschöpfung reduzierten. Dagegen klagte ein Wirtschaftsverband, der Bundesgerichtshof legte den Streit dem EuGH vor.

Untätigkeitsklage gegen die Kommission?

Der betonte nun, dass die wissenschaftliche Prüfung gesundheitsbezogener Werbeversprechen die Verbraucher und die menschliche Gesundheit schützen soll. „Daher dürfen gesundheitsbezogene Angaben zu pflanzlichen Stoffen derzeit nicht bei der Werbung für Nahrungsergänzungsmittel verwendet werden.“ Eine frühere Verordnung sieht davon allerdings Ausnahmen vor, wenn diese vor dem 19. Januar 2008 beantragt und danach genehmigt wurden. Das sei im Streitfall aber nicht geschehen.

Hersteller, die mit Blick auf die damals zeitnah erwartete Liste auf einen Antrag verzichtet haben, hängen nun werbemäßig in der Luft. In einem im Vorfeld des Urteils verlesenen richterlichen Rechtsgutachten hatte ein EuGH-Generalanwalt dies thematisiert und auch kritisiert; Untätigkeitsklagen gegen die Kommission seien erwägenswert. (mwo)

Europäische Gerichtshof, Az.: C-386/23

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