Corona-Claims

Wettbewerbshüter prangern leere Versprechen gegen COVID-19 an

Mit Vitalpilzen oder anderen Nahrungsergänzungsmitteln gegen COVID-19? Diese und weitere irreführende Produkt- und Therapieversprechen rufen die Wettbewerbszentrale auf den Plan.

Margarethe UrbanekVon Margarethe Urbanek Veröffentlicht:
Vollmundige Versprechen? Da werden Wettbewerbshüter hellhörig.

Vollmundige Versprechen? Da werden Wettbewerbshüter hellhörig.

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Bad Homburg. Die Corona-Pandemie war für einige Unternehmen offenbar auch Anreiz genug, mit unzulässigen Werbeversprechen Kunden zu locken und ihren Produkten vermeintlichen Schutz vor dem SARS-CoV-2-Virus anzudichten.

Seit Mitte Februar hat die Wettbewerbszentrale nach eigenen Angaben insgesamt 159 Anfragen und Beschwerden zu – vermeintlich oder tatsächlich – unlauterem Wettbewerb im Corona-Kontext erhalten. 51 Abmahnungen wegen unlauterer Werbung und 16 formlose Hinweise habe die Wettbewerbszentrale daraufhin zwischenzeitlich ausgesprochen. Außerdem habe sie vier einstweilige Verfügungen erwirkt und eine Unterlassungsklage eingereicht.

Werbeaussagen täuschen Sicherheit vor

„In den uns vorliegenden Beschwerdefällen werden teilweise Aussagen über Produkte getroffen, die den Verbraucher in vermeintlicher Sicherheit wiegen“, erklärt Christiane Köber, Mitglied der Geschäftsführung der Wettbewerbszentrale und zuständig für die Gesundheitswirtschaft.

Wie es weiter heißt, hat die Bad Homburger Zentrale unter anderem beim Landgericht Gießen erwirkt, dass die Werbeaussage „Corona-Infektion: Wie wir uns mit Vitalpilzen schützen können!“ als unzulässig untersagt wurde (Az. 8 O 16/20). In einem weiteren Fall verbot das Landgericht Essen die Werbung eines Unternehmens, das für ein Nahrungsergänzungsmittel mit dem Slogan „Volle Power für Ihr Immunsystem“ warb. Im Zusammenspiel mit der Abbildung eines stilisierten Menschen, der Corona-Viren abwehrt, suggeriere die Werbung fälschlicherweise einen Schutz vor Viren, so das Gericht (Az. 43 O 39/20 ). Beide Urteile sind noch nicht rechtskräftig.

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In einem dritten, bereits rechtskräftigen Fall untersagte das Landgericht Düsseldorf die Werbeaussage für Produkte wie Mundspüllösungen oder Ohrentropfen-Gel mit der Abbildung des Corona-Virus‘ und der Aussage: „99,9% Keimreduktion aller relevanten Keime einschließlich MRSA“ (Az. 34 O 26/20).

EV gegen Optiker

Eine einstweilige Verfügung wurde laut Zentrale gegen einen Optiker beantragt, der aus der Krise offenbar Profit schlagen wollte und Kunden unter anderem mit „Brillengläser geschenkt für alle“ anlocken wollte. Das Landgericht Flensburg (Az. 6 HK O 20/20, noch nicht rechtskräftig) bestätigte, dass die Werbeaktion gegen das Zuwendungsverbot verstößt. Nach dem Heilmittelwerbegesetz sind Zuwendungen im Gesundheitsnarkt grundsätzlich nicht erlaubt, damit der Verbraucher sich bei seiner die Gesundheit betreffenden Entscheidung nicht von sachfremden Zuwendungen oder Geschenken leiten lässt.

2019 hat die Zentrale nach eigenen Angaben knapp 10.000 Anfragen und Beschwerden wegen – tatsächlich oder vermeintlich – unlauterer Marketingpraktiken erhalten. (mu)
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