Wettrennen im Südwesten um Krankenhausbetten

Über die Hintertür wollte eine Klinik in den Bedarfsplan aufgenommen werden. Nun zeigte ihr das Gericht die rote Karte.

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Die Bedarfsplanung von Klinikbetten ist noch Ländersache. © broker / fotolia.com

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STUTTGART (mwo). Ein Versorgungsvertrag mit einer Klinik soll erst dann möglich sein, wenn über sämtliche Aufnahmeanträge in den Krankenhausplan entschieden ist. Das ergebe sich schon aus dem Vorrang der staatlichen Krankenhausplanung, ist das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg überzeugt. Die psychotherapeutische Fachklinik in Baden-Württemberg, die vor dem LSG eine Schlappe hinnehmen musste, sah das anders.

Sie hat den Streit nun vor das Bundessozialgericht (BSG) gebracht. Die Klinik erwartet von den Kassenverbänden die Ausweitung ihres Versorgungsvertrags im Bereich der psychosomatischen Medizin und Psychotherapie. Dabei hatte sich ein wirres Geflecht verschiedener Gerichtsverfahren aufgetan. Das Ziel der Klinik: Sie will in den Bedarfsplan aufgenommen werden. Gemeinsam mit weiteren Kliniken geht sie zudem gegen die Aufnahme eines Mitbewerbers in den Plan vor.

Das für die Bedarfsplanung zuständige Land Baden-Württemberg warnte in dieser Situation vor einem Unterlaufen und einer Blockade der Krankenhausplanung und einem gerichtlichen "Wettrennen" um die Betten. Es könne nicht sein, dass eine Klinik sich einen Versorgungsvertrag verschaffe, indem sie mit Klagen den Bedarfsplan blockiere.

Dem folgte das LSG. Es widersprach der Rechtsprechung des BSG von 1996, wonach die Krankenkassen die Bedarfsplanung eigenständig überprüfen können. Kassen dürften sich nicht über den Krankenhausplan hinwegsetzen, so die Richter. Eine faire Planung, die vor dem Grundrecht auf Berufsfreiheit standhalte, sei sonst nicht zu gewährleisten. Der Wettbewerb um die Betten müsse sich allein auf Planungsebene abspielen. Jede Klinik könne die Aufnahme beantragen. Doch Versorgungsverträge dürften keine Tatsachen schaffen. Raum dafür sei erst, wenn der Plan bestandskräftig sei und einen Bedarf ungedeckt lasse.

Az.: L 11 KR 2751/07

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