Einkommensteuererklärung

Wie die Steuer zur Zinsfalle werden kann

Mit freiwilligen Steuerzahlungen noch bis Ende März dieses Jahres lassen sich teure Zinszahlungen vermeiden.

Von Frank Gäckler Veröffentlicht:
Einkommenssteuererklärung: 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, für das die Steuer festgesetzt wird, beginnt die Verzinsung der Steuernachforderung. Der Zinssatz beträgt 0,5 Prozent monatlich.

Einkommenssteuererklärung: 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, für das die Steuer festgesetzt wird, beginnt die Verzinsung der Steuernachforderung. Der Zinssatz beträgt 0,5 Prozent monatlich.

© M. Schuppich / stock.adobe.com

Mainz. Mancher lässt sich bei der Erstellung seiner Steuererklärung gern etwas Zeit und nutzt die gesetzlichen Abgabefristen bis zum letzten Tag aus. So konnten die Steuererklärungen für 2018 noch bis zum 29. Februar 2020 fristgemäß an das Finanzamt übermittelt werden, sofern ein Steuerberater damit beauftragt wurde.

Doch Vorsicht, wer mit einer Steuernachzahlung rechnet, sollte auch deren Verzinsung im Blick haben. Die beginnt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, für das die Steuer festgesetzt wird.

Für die Einkommensteuer 2018 beginnt der Zinslauf also am 1. April 2020. Für jeden vollen Monat ist die Steuernachforderung dann mit 0,5 Prozent zu verzinsen, was sich auf 6,0 Prozent jährliche Nachzahlungszinsen summiert. Der Zinslauf endet, sobald die Steuerfestsetzung wirksam wird, in der Regel drei Tage nachdem der Bescheid in die Post gegeben wurde (Drei-Tages-Frist).

Ein Steuerbescheid vom 20. April 2020 enthält danach noch keine Zinsberechnung, weil der angefangene Monat April auf Null abgerundet wird. Anders bei einem Steuerbescheid vom 27. April 2020. Hier unterstellt die Finanzverwaltung, dass der Bescheid wegen der Drei-Tages-Frist erst am 30. April 2020 beim Empfänger ankommt. Damit werden für den ganzen Monat Zinsen berechnet. Wieviel Zeit der Fiskus für die Bearbeitung der Steuererklärung braucht, spielt für die Verzinsung keine Rolle.

Den Kalender fest im Blick

Doch die Zinsen auf Steuernachforderungen lassen sich vermeiden. Wer noch keinen Steuerbescheid für 2018 erhalten hat und mit einer Steuernachzahlung rechnet, sollte die erwarteten Steuern daher freiwillig an das Finanzamt leisten. Denn eine freiwillige Zahlung vor dem 1. April 2020, also dem Beginn des Zinslaufs für 2018, wirkt wie eine vom Finanzamt angeforderte Vorauszahlung. Sie führt im Ergebnis dazu, dass Nachzahlungszinsen gar nicht erst entstehen.

Beispiel: Ein Steuerpflichtiger rechnet für 2018 mit einer Steuernachzahlung und zahlt am 31. März 2020 den erwarteten Betrag in Höhe von 30.000 Euro. Das Finanzamt erlässt den Bescheid am 27. November 2020 mit einer Einkommensteuernachzahlung in Höhe von 30.000 Euro. Zinsen fallen keine an. Durch die freiwillige Zahlung werden damit Nachzahlungszinsen in Höhe von 1200 Euro gespart (8 Monate x 0,5Prozet x 30.000 Euro).

Die freiwillige Zahlung sollte rechtzeitig vor dem 1. April 2020 erfolgen. Erfolgt sie erst nach dem Beginn des Zinslaufs, werden zunächst einmal Nachzahlungszinsen festgesetzt. Diese werden zwar gleich wieder erlassen. Zugunsten des Finanzamtes wird dabei allerdings auf volle Monate gerundet.

Wer mit einer Steuererstattung rechnet, muss nichts tun

Beispiel: Die erwartete Steuernachzahlung für 2018 wird erst am 6. April 2020 geleistet. Das Finanzamt erlässt den Bescheid am 27. April 2020 und setzt Zinsen für einen vollen Monat (1. April bis 30. April 2020) in Höhe von 150 Euro (0,5 % x 30.000 Euro), da der Bescheid bei der unterstellten Postlaufzeit von drei Tagen erst am 30. April 2020 bekannt gegeben wird. Erlassen werden könnten nur Zinsen für den 6. April bis 30. April. Da dies kein ganzer Monat ist, bleibt es bei der Zinsfestsetzung.

Wer mit einer Steuererstattung rechnet, muss nichts tun. Hier kann es sich lohnen, wenn das Finanzamt für die Bearbeitung etwas länger braucht, denn dann wird der Erstattungsbetrag verzinst – und ein Jahreszins von 6,0 Prozent ist bei der anhaltenden Niedrigzinsphase wahrlich nicht zu verachten.

Da hinsichtlich der Zinshöhe von 6,0 Prozent seitens des Bundesfinanzhofs erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken bestehen, ergehen aktuell alle Steuerbescheide ab April 2012 mit Vorläufigkeitsvermerk.Ob dies so ist und ob bereits Vorjahre betroffen sind, muss letztlich das Bundesverfassungsgericht entscheiden.

Der Autor Frank Gäckler ist Steuer- berater bei ETL Advimed in Mainz

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