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Zuweisungen im Zwielicht

KÖLN (iss). Krankenhäuser dürfen keine Vereinbarungen abschließen, nach denen niedergelassene Ärzte die Klinik empfehlen und dann von ihr pauschale Vergütungen für prä- und poststationäre Leistungen erhalten.

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Damit verhält sich die Klinik wettbewerbs- und rechtswidrig, entschied das Landgericht Duisburg (LG) in einem nicht rechtskräftigen Urteil.

Das Gericht gab einem ärztlichen Berufsverband Recht, der gegen eine solche Vereinbarung geklagt hatte, die die Klinik unter der Bezeichnung "sektor- übergreifende Versorgung" laufen ließ. Sie veranlasse die Niedergelassenen, "auf unangemessene und unsachliche Weise" auf die Entscheidungsfreiheit der Patienten Einfluss zu nehmen, entschieden die LG-Richter.

Die für chirurgische Eingriffe vereinbarten prä- und poststationären Leistungen müssten in der Klinik erbracht werden, so das LG. Werde daraus eine ambulante Behandlung, müsse sie auch über die Kassenärztliche Vereinigung abgerechnet werden. Mit der Vereinbarung werden nach Einschätzung des Gerichts nicht nur die Interessen der Patienten an einer optimalen Versorgung beeinträchtigt. Auch "nicht unerhebliche wirtschaftliche Interessen" der anderen Niedergelassenen würden berührt.

LG Duisburg, Az.: 4 O 300/07.

Lesen Sie dazu auch den Kommentar: Kooperation auf heiklem Terrain

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