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Steuern

Zuwendung an MFA mit Tücken

Wann die Zuwendung des Praxischefs zu einer Versicherung an die MFA steuerfrei bleibt, dazu hat der BFH entschieden.

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DÜSSELDORF. Damit mehr im Geldbeutel übrig bleibt, können Praxischefs ihren MFA pro Monat steuerfrei 44 Euro als Sachbezüge zukommen lassen. Das Finanzamt akzeptiert das aber nur, wenn es sich um eine bargeldlose Zuwendung handelt, erklärt die Düsseldorfer Steuerberatungskanzlei Wilms & Partner in ihrem „Arztbrief Januar 2019“.

Auch Arbeitgeberbeiträge zu einem Krankenversicherungsschutz können Sachlohn sein. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in zwei Urteilen klar gestellt, wann diese Zuwendung unter 44 Euro steuerfrei ist und wann nicht, so die Kanzlei (Az.: VI R 13/16 und VI R 16/17).

Im ersten Fall hatte der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer bei zwei Versicherungen für seine Mitarbeiter (Gruppen-)Zusatzversicherungen abgeschlossen. Versichert waren Vorsorgeuntersuchungen, stationäre Zusatzleistungen und Zahnersatzleistungen. Der Wert des Versicherungsschutzes blieb unter der Grenze von 44 Euro pro Monat. Der BFH hat die Arbeitgeberleistungen als steuerfreien Sachlohn klassifiziert, weil die Mitarbeiter nur den Versicherungsschutz beanspruchen konnten, nicht aber die Auszahlung des entsprechenden Geldbetrags.

Anders war der zweite Fall gelagert, erklärt die Kanzlei. Hier hatte ein Arbeitgeber seine Mitarbeiter in einem Aushang darüber informiert, dass er ihnen einen Zuschuss zahle, wenn sie eine private Krankenzusatzversicherung über eine PKV-Assekuranz abschließen würden. Einige Mitarbeiter nahmen dieses Angebot an und schlossen mit dem Versicherungsunternehmen entsprechende Verträge ab.

Der Arbeitgeber zahlte ihnen hierfür monatliche Zuschüsse auf ihr Gehaltskonto aus. Der BFH hat diese Gelder als steuerpflichtigen Barlohn eingestuft, weil der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern keinen Versicherungsschutz zugesagt, sondern nur den Kontakt zum Versicherungsunternehmen vermittelt und einen Geldzuschuss versprochen hatte. (ato)

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