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BGH-Urteil

Zwangsbehandlung auch ohne feststellbaren Patientenwillen möglich

Betreuer können unter bestimmten Umständen die Behandlung eines Patienten beim Amtsgericht beantragen, so der Bundesgerichtshof.

Veröffentlicht:

Karlsruhe. Eine medizinische Zwangsbehandlung kann auch dann genehmigt werden, wenn ein diesbezüglicher Wille des Betreuten nicht feststellbar ist. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem aktuell veröffentlichten Leitsatzurteil klargestellt. Entscheidend sei dann der mutmaßliche Wille.

Der im Streitfall Betroffene hat eine paranoid-halluzinatorische Psychose und eine mittelgradige Intelligenzminderung. Er ist nicht geschäftsfähig und spricht kaum Deutsch.

2017 beantragte sein Betreuer beim zuständigen Amtsgericht die Zustimmung zu einer zahnärztlichen Zwangsbehandlung, konkret einer Gebisssanierung, die bei dem Betreuten nur unter Vollnarkose möglich sei. Andernfalls könne es aber zu einem Absterben der Zahnnerven und dann zu eitrigen Entzündungen kommen.

Der mutmaßliche Wille zählt

Das Amtsgericht und auch das Landgericht stimmten nicht zu. Das Gesetz erlaube eine ärztliche Zwangsmaßnahme nur, wenn sie „dem zu beachtenden Willen des Betreuten entspricht“. Hier sei der Mann geschäftsunfähig und gar nicht in der Lage, seinen Willen frei zu bestimmen. Der Antrag sei daher nicht genehmigungsfähig.

Dem widersprach nun der BGH. „Die Regelung ist dahin auszulegen, dass eine Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme auch dann genehmigt werden kann, wenn ein zu beachtender Wille des Betroffenen nicht festgestellt werden kann“, heißt es im Leitsatz des Karlsruher Beschlusses. Laut Gesetz komme dann es auf den mutmaßlichen Willen an, etwa auf frühere Äußerungen sowie ethische und religiöse Überzeugungen. Den Antrag könne der Betreuer stellen.

Nach diesen Maßgaben soll nun das Landgericht neu über die Gebisssanierung entscheiden. (mwo)

Bundesgerichtshof, Az.: XII ZB 173/18

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