BSG: Hausarzt bleibt Hausarzt - auch als Vertretung

Wenn ein Hausarzt und ein Internist eine Gemeinschaftspraxis bilden, dürfen sie sich gegenseitig vertreten. Abrechnen dürfen sie aber nur, was auf ihr Fachgebiet zutrifft. So hat es jetzt das Bundessozialgericht bestätigt: Hausarzt bleibt Hausarzt.

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Arzt beim Patientengespräch: Die Fachgrenze gilt auch in der Gemeinschaftspraxis.

Arzt beim Patientengespräch: Die Fachgrenze gilt auch in der Gemeinschaftspraxis.

© Klaro

KASSEL (mwo). Die Trennung zwischen Haus- und fachärztlicher Versorgung ist auch innerhalb einer Gemeinschaftspraxis zu beachten.

Bereichsfremde Leistungen können die Ärzte daher nicht abrechnen, urteilte der Vertragsarztsenat des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel in seiner jüngsten Sitzung.

Er bestätigte damit die sachlich-rechnerische Richtigstellung für eine Gemeinschaftspraxis in Rheinland-Pfalz.

Die Gemeinschaftspraxis besteht aus zwei Internisten, von denen einer fachärztlich mit Schwerpunkt Gastroenterologie und der andere hausärztlich tätig ist. In Vertretung hatte der Hausarzt auch fachärztliche Leistungen erbracht.

Trennung muss beachtet werden

Konkret strich die KV im Wege der sachlich-rechnerischen Richtigstellung die "Zusatzpauschale Ösophago-Gastroduodenoskopie" von der Abrechnung des Hausarztes.

Zu Recht, wie nun das BSG bestätigte. Auch in einer Gemeinschaftspraxis seien die Ärzte "an die Grenzen ihres Fachgebiets gebunden und auf die Erbringung von Leistungen ihres Versorgungsbereichs beschränkt".

Unabhängig von Approbation und Können müsse die Trennung der Versorgungsbereiche auch in einer Gemeinschaftspraxis beachtet werden.

"Der Abrechnungsausschluss für Ärzte, die an der hausärztlichen Versorgung teilnehmen, gilt auch in einer fachübergreifenden oder versorgungsbereichsübergreifenden Gemeinschaftspraxis, also auch für die klagende Gemeinschaftspraxis aus haus- und fachärztlich tätigen Internisten."

Az.: B 6 KA 6/11 R

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