Betriebsprüfung - für den Fiskus gelten Grenzen
FRANKFURT (lu). Wenn das Finanzamt eine Arztpraxis einer Betriebsprüfung unterzieht, dürfen die Finanzbeamten nur Einsicht in solche Unterlagen verlangen, die beim Steuerpflichtigen ihrer Art nach erwartet werden dürfen. Ein darüber hinausgehendes Verlangen nach Akteneinsicht ist nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) rechtswidrig. Zudem dürfen sich die Praxischefs weigern, konkrete Unterlagen herauszugeben, wenn dies ihr Berufsgeheimnis als Arzt verletzen würde.
Allerdings kann das Finanzamt grundsätzlich verlangen, dass Ärzte die entsprechenden Dokumente, etwa GOÄ-Rechnungen von Privatpatienten oder Selbstzahlern, in neutralisierter Form vorlegen. Im konkreten Fall hatte ein Rechtsanwalt die Herausgabe von mandantenbezogenen Unterlagen verweigert, obwohl das Finanzamt sie nur in neutralisierter Form haben wollte.
Urteil des BFH, Az.: VIII R 78/05