Ärzte werden nervende Patienten nicht so schnell los

Bei Kassenpatienten ist es schwierig, einen Behandlungsvertrag zu kündigen.

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Ein Urteil gab Hoffnung, Behandlungsverträge leichter kündigen zu können. Doch dafür gibt es Grenzen. © bilderbox / fotolia.com

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BERLIN (reh). Ein Urteil des Kammergerichts Berlin (Az.: 20 U 49/07) las sich so, als sei es nun möglich: Dass ein Arzt einen Behandlungsvertrag kündigt, ohne sich schadenersatzpflichtig zu machen (wir berichteten). Doch für Vertragsärzte gibt es wieder einmal eine Einschränkung. Auf sie trifft das Urteil nur im Bereich der Privatbehandlungen zu.

Im konkreten Fall hatte ein Zahnarzt das Behandlungsverhältnis nach sieben Jahren gekündigt und war von seiner Patientin auf Schadenersatz verklagt worden. Das Kammergericht lehnte ab: Verträge könnten von beiden Seiten jederzeit gekündigt werden. Eine Schadenersatzpflicht des Arztes bestehe nur, wenn die Kündigung zur Unzeit erfolge oder der Patient keinen anderen Arzt aufsuchen könne.

Was so klingt, als könne man als Vertragsarzt nun nervige Patienten loswerden, lässt sich laut Dr. Martin Stellpflug, Fachanwalt für Medizin- und Sozialrecht in Berlin, jedoch nicht im Bereich der vertragsärztlichen Versorgung anwenden. Bei Kassenpatienten gelte: Die Behandlung "darf weder von vornherein noch zu einem späteren Zeitpunkt abgebrochen werden". So verlange es die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) - genauer ein Urteil des BSG aus dem Jahr 2001 (Az.: B6 KA 54/000 R). Stellpflug: "Als ‚gute Gründe‘ gelten ein gestörtes Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient sowie die Überlastung des Arztes aufgrund einer Überzahl von Patienten."

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