Chefarzt-Honorar nur für echte Arbeit

KÖLN (iss). Private Krankenversicherer brauchen die Kosten für wahlärztliche Leistungen im Krankenhaus nur dann zu erstatten, wenn der Chefarzt an der Behandlung maßgeblich beteiligt war.

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Die Supervision der Behandlung macht die von Dritten vorgenommenen Maßnahmen nicht zu Leistungen des Chefarztes. Das hat das Oberlandesgericht Oldenburg (OLG) in einem rechtskräftigen Urteil entschieden.

Eine Frau hatte ihren Krankenversicherer verklagt, weil er nach einer stationären Versorgung in einer Klinik für psychosomatische Medizin und Psychotherapie nicht die vom Ärztlichen Direktor in Rechnung gestellten privatärztlichen Leistungen übernommen hatte.

Die Begründung des Versicherers: Die Leistungen waren weder von dem Arzt selbst noch unter seiner Aufsicht erbracht worden. Das OLG wies die Klage ab.

Rechnung zu Recht gekürzt

Die Supervision der täglichen Teamsitzungen und die fachliche Begleitung von Gruppen- und Einzelbehandlungen reichten nicht aus, um von einer eigenen Leistung des Mediziners auszugehen, entschieden die Richter.

Schließlich obliege die Oberaufsicht dem Chefarzt ohnehin, ganz unabhängig von einer Wahlleistungsvereinbarung.

Um die Verpflichtung aus dem Wahlarztvertrag zu erfüllen, müsse der Arzt sich zu Beginn, während und zum Abschluss der Behandlung mit dem Patienten befassen. "Hauptleistungen hat er stets persönlich zu erbringen", so die Richter.

Der Versicherer war nach Überzeugung des OLG im Recht, als er die Krankenhausrechnung um die entsprechenden Positionen kürzte. Nur berechtigte Ansprüche seien erstattungsfähig.

Az.: 5 U 183/11

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