Bundesarbeitsgericht

Betriebsrente kann von gesetzlicher Rente abhängen

Der seit 2007 geltende höhere Renteneintritt kann auch auf betriebliche Altersversorgungen durchschlagen. Das hängt davon ab, wie deren Bedingungen formuliert sind. Betroffen sind auch Angestellte der Ärztekammer Nordrhein.

Martin WortmannVon Martin Wortmann Veröffentlicht:
Auch für angestellte Ärzte kann eine Betriebsrente ein wichtiger Baustein inSachen Altersversorgung sein.

Auch für angestellte Ärzte kann eine Betriebsrente ein wichtiger Baustein inSachen Altersversorgung sein.

© SP-PIC/Fotolia.com

ERFURT. Für die Angestellten der Ärztekammer und der Ärzteversorgung Nordrhein wirkt sich die Anhebung des gesetzlichen Rentenalters auch auf die betriebliche Altersversorgung aus.

Ein entsprechendes Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) gilt für alle Mitarbeiter, die vor 2000 eingestellt wurden, sagte der Verwaltungsdirektor der Ärztekammer, Klaus Schumacher, der "Ärzte Zeitung".

Laut Urteil können Frauen mit 60 Jahren noch keine Leistungen der betrieblichen Altersversorgung beanspruchen. Geklagt hatte eine heute 55-jährige Mitarbeiterin der Ärztekammer Nordrhein.

Die Kammer bot in ihren früheren "Regelungen zur Alters- und Hinterbliebenenversorgung" eine betriebliche Altersversorgung für Frauen frühestens ab 60 und Männer ab 63 an. Dabei sollte die gesetzliche Rente auf eine bestimmte zugesagte Gesamtversorgung aufgestockt werden.

Mit der Rentenreform 2007 wurde der früheste Beginn einer vorgezogenen gesetzlichen Altersrente für Frauen von 60 auf 63 Jahre angehoben. Zudem müssen Rentner dabei einen Abschlag hinnehmen. Das Eintrittsalter für eine abschlagsfreie gesetzliche Rente wird seit 2012 in Stufen von 65 auf 67 Jahre angehoben.

Der Wortlaut zählt

Die Klägerin wollte dennoch festgestellt wissen, dass sie nach der Versorgungsordnung weiterhin ab dem 60. Lebensjahr die betrieblichen Versorgungsbezüge beanspruchen könne. Weil sie dann noch keine gesetzliche Rente bekomme, habe sie Anspruch auf die volle zugesagte Versorgung, ohne Anrechnung einer gesetzlichen Rente.

Anders als die Vorinstanz folgte das BAG dieser Ansicht nicht. Ob Änderungen des gesetzlichen Rentenalters auf eine betriebliche Versorgung durchschlagen, hänge vom Wortlaut der jeweiligen Versorgungsordnung ab. Im konkreten Fall hänge der Erhalt der Betriebsrente auch vom Erhalt der gesetzlichen Rente ab.

Erhöhe sich das gesetzliche Renteneintrittsalter, gelte dies daher auch für die betriebliche Altersversorgung. In mehreren ähnlich gelagerten Verfahren hat das BAG die Klagen ebenfalls abgewiesen. Ob und wie sich die Abschläge bei vorzeitigem Rentenbeginn auswirken, hatte das BAG hier noch nicht zu entscheiden.

Bundesarbeitsgericht, Az.: 3 AZR 894/12

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