Baden-Württemberg

Kasse darf Altersgrenze festlegen

Schwerbehinderter Kläger hielt Beschränkung auf 45 Jahre für rechtswidrig – das Sozialgericht nicht.

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STUTTGART. Krankenkassen dürfen den erleichterten Zugang Schwerbehinderter zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung mit einer Altersgrenze beschränken.

Eine Altersgrenze von 45 Jahren ist keine unzulässige Benachteiligung wegen des Alters oder der Behinderung, wie jetzt das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg in Stuttgart entschied.

Der selbstständige und bislang privat versicherte schwerbehinderte Kläger hatte 2017 bei einer gesetzlichen Krankenkasse die Aufnahme in die freiwillige Versicherung beantragt. Der zum Antragszeitpunkt 60 Jahre alte Mann verwies darauf, dass seine Ehefrau seit über 30 Jahren Mitglied der gesetzlichen Krankenkasse sei.

Doch die Kasse lehnte den Antrag ab. Nach ihrer Satzung sei der Zugang zur freiwilligen Mitgliedschaft nur bis zum 45. Geburtstag möglich. Der Kläger hielt die Altersgrenze für rechtswidrig. Diese diskriminiere ihn wegen seines Alters und seiner Behinderung.

Das LSG wies die Klage jedoch ab. Schwerbehinderte Menschen könnten nach den geltenden Bestimmungen zwar der gesetzlichen Krankenversicherung beitreten, wenn sie selbst, ein Elternteil, ihr Ehegatte oder ihr Lebenspartner in den letzten fünf Jahren vor dem Beitritt mindestens drei Jahre versichert waren. Diese Vergünstigung dürften die Krankenkassen aber wieder einschränken und in ihrer Satzung eine Altersgrenze für den Beitritt bestimmen.

Davon habe die Krankenkasse hier zulässig Gebrauch gemacht. Die damit verbundene Ungleichbehandlung sei sachlich gerechtfertigt.

Der Gesetzgeber habe verhindern wollen, dass Betroffene sich zunächst günstig privat versichern und dann mit höherem Alter die höheren Gesundheitsrisiken der Solidargemeinschaft der gesetzlich Versicherten aufbürden. Willkür seitens der Kassen wirke entgegen, dass deren Satzung genehmigt werden müsse. (fl/mwo)

Az.: L 4 KR 2182/18

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